Amtliche Verteidigung; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, mit dem sein Antrag auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen worden war. Vor Bundesgericht machte er im Wesentlichen geltend, die gegen ihn erhobenen Strafvorwuerfe seien unzutreffend.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe unter eingehender Auseinandersetzung mit Art. 130 und Art. 132 Abs. 1-3 StPO dargelegt, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen fuer eine amtliche Verteidigung nicht erfuellt seien. Der Beschwerdefuehrer setze sich mit dieser Begruendung nicht auseinander, sondern beschraenke sich auf appellatorische Kritik an den Strafvorwuerfen in der Sache. Damit genuege seine Eingabe den Begruendungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten sei.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der Entscheid des Obergerichts betreffend Verweigerung der amtlichen Verteidigung bleibt damit bestehen.
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