Einstellung; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte ein Strafverfahren mit Verfuegung vom 4. Dezember 2025 ein. Gegen diese Einstellungsverfuegung erhob A.________ Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Solothurn am 30. März 2026 nicht eintrat. A.________ focht diesen Nichteintretensentscheid mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, die Beschwerdeschrift genuege den Begruendungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Insbesondere lege der Beschwerdefuehrer keinen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG dar, der ihn zur Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfahrenseinstellung legitimieren koennte. Zwar koennten ungeachtet fehlender Sachlegitimation selbststaendige formelle Ruegen erhoben werden, sofern sie von der materiellen Pruefung getrennt werden koennen. Solche formellen Ruegen brachte der Beschwerdefuehrer jedoch nicht vor. Deshalb trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde in Strafsachen wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn bestehen.
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