Bundesgerichtsentscheid

Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (qualité pour recourir)

7B_470/2026Entscheid vom 29.04.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ hat bei den Genfer Behörden eine Strafanzeige gegen den Kanton Genf wegen angeblicher Zwangsmaßnahmen durch Justizbehörden eingereicht. Der Staatsanwalt erliess am 27. Juni 2025 eine Nichtantrittsverfügung, die die Genfer Berufungskammer am 9. März 2026 ebenfalls zurückwies. A.________ erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a/b Ziff. 5 LTF setzt die Beschwerdebefugnis das Vorliegen konkreter, zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche voraus, die der Beschwerdeführer weder präzisiert noch beziffert hat. Aus der Natur der behaupteten Straftat lassen sich diese Ansprüche auch nicht unmissverständlich ableiten. Zudem sind seine Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur, sodass sie im Strafverfahren nicht als zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der LTF berücksichtigt werden können. Daraus ergibt sich, dass es ihm an der notwendigen Legitimation zum Beschwerdeführer fehlt.

Entscheid

Die Beschwerde ist unzulässig.

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