Bundesgerichtsentscheid

Ordonnance de non-entrée en matière

7B_472/2024Entscheid vom 19.06.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ SA erwarb 2022 von D.________ 50 % der Aktien an F.________ SA sowie vertragliche Ansprüche auf künftige Gewinnverteilungen. Nachdem D.________ die Verträge im Mai 2023 wegen angeblicher Willensmängel für ungültig erklärte und keine Dividenden ausgerichtet wurden, erstattete A.________ SA in Genf Strafanzeige wegen Betrugs. Die Staatsanwaltschaft trat auf die Anzeige nicht ein, und die kantonalen Instanzen bestätigten dies.

Erwägungen

Das Bundesgericht bejahte zunächst die Beschwerdelegitimation, weil die Beschwerdeführerin hinreichend konkrete zivilrechtliche Schadenersatzforderungen aus der behaupteten Straftat darlegte. In der Sache hielt es fest, für Betrug nach Art. 146 StGB brauche es eine arglistige Täuschung über gegenwärtige oder vergangene Tatsachen, namentlich auch über einen anfänglichen Erfüllungswillen. Die Vorinstanz habe willkürfrei annehmen dürfen, dass D.________ die Verträge zunächst erfüllen wollte und erst später wegen veränderter wirtschaftlich-politischer Umstände deren Ungültigkeit geltend machte; damit fehle das Tatbestandselement der Täuschung. Allfällige Streitigkeiten über die zivilrechtliche Wirksamkeit der Verträge seien im Zivilverfahren zu klären, nicht im Strafverfahren.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen Betrugs blieb bestehen.

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