Anklageerhebung; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen erhob am 1. April 2026 im Strafverfahren ST.2026.4388 wegen Tätlichkeiten Anklage gegen A.________ beim Kreisgericht Toggenburg. Gegen die darauf bezogene Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. April 2026 erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Streitgegenstand war das Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde gegen die Anklageerhebung.
Erwägungen
Die Vorinstanz hielt fest, dass die Anklageerhebung nach Art. 324 Abs. 2 StPO nicht anfechtbar ist und die kantonale Beschwerde deshalb offensichtlich unzulässig war. Der Beschwerdeführer setzte sich vor Bundesgericht mit dieser tragenden Begründung nicht auseinander, sondern brachte weitgehend unverständliche und sachfremde Ausführungen vor. Seine Eingabe genügte damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten war.
Entscheid
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Damit bleibt der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend die Beschwerde gegen die Anklageerhebung bestehen.
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