Déni de justice; irrecevabilité du recours en matière pénale (motivation insuffisante)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Rekurrent beschwert sich über die Unzulässigkeit seines kantonalen Rechtsmittels gegen einen mündlich erstatteten Vorführbefehl vom 16. Juli 2025, der ohne schriftliche Mitteilung seiner Verteidigungsrechte, der Identität des Beschuldigten und des Tatvorwurfs erfolgte. Die Genfer Strafkammer erklärte seinen Rekurs als verspätet und ohne schutzwürdiges Interesse für unzulässig. Am 13. März 2026 reichte er beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen ein und verlangte unentgeltliche Rechtspflege sowie vorsorgliche Massnahmen.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass nach Art. 42 LTF der Beschwerdevortrag topisch zu begründen ist und die Erwägungen der Vorinstanz aufzugreifen hat. Die Genfer Strafkammer hatte das kantonale Rechtsmittel gegen den Vorführbefehl vom 16. Juli 2025 als verspätet und ohne schutzwürdiges Interesse abgewiesen. Der Rekurrent begründet sein bundesgerichtliches Rechtsmittel hingegen ausschliesslich mit allgemeinen prozessualen Beanstandungen einer Polizeivernehmung, ohne darzulegen, inwiefern Art. 382 Abs. 1 CPP, Art. 396 Abs. 1 CPP oder seine Grundrechte verletzt worden sein sollen. Auch beschränkt er sich nicht auf die Frage der Zulässigkeit des kantonalen Rechtsmittels gegen den Vorführbefehl. Mangels ausreichender und topischer Begründung erfüllt seine Beschwerde die Zulässigkeitsanforderungen von Art. 42 LTF nicht und ist daher unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt.
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