Einstellung; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Statthalteramt des Bezirks Uster stellte eine Strafuntersuchung gegen C.________ wegen Tätlichkeiten ein. A.A.________ erhob dagegen Einspruch, worauf das Obergericht des Kantons Zürich sie aufforderte klarzustellen, ob sie tatsächlich Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung führen wolle; nach ausbleibender rechtzeitiger Reaktion trat es auf die Eingabe nicht ein. Vor Bundesgericht war nur noch streitig, ob dieses Nichteintreten rechtmässig war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Anfechtungsobjekt ausschliesslich die obergerichtliche Nichteintretensverfügung ist und Vorbringen ausserhalb dieses Streitgegenstands unbeachtlich bleiben. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss gemäss Art. 42 BGG konkret darlegen, inwiefern die vorinstanzliche Begründung Recht verletzt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen nur geltend, die angesetzte Frist von fünf Tagen sei für eine berufstätige Mutter unrealistisch, setzte sich aber nicht mit der Begründung des Obergerichts und ihrer verspäteten Eingabe auseinander. Damit genügte ihre Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich bestehen.
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