Remplacement de défenseur d'office; irrecevabilité du recours en matière pénale (défaut de paiement de l'avance de frais)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht beim Bundesgericht einen Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 15. April 2026 an, mit dem die Ablehnung seines Begehrens um Ersatz des amtlichen Verteidigers bestätigt worden war. Streitgegenstand vor Bundesgericht war damit die Frage des Wechsels der amtlichen Verteidigung, wobei das bundesgerichtliche Verfahren an der Leistung des Kostenvorschusses scheiterte.
Erwägungen
Nach Art. 62 BGG hat die beschwerdeführende Partei einen Kostenvorschuss zu leisten; erfolgt die Zahlung auch innert angesetzter Nachfrist nicht, ist die Beschwerde unzulässig. Dem Beschwerdeführer wurde zunächst mit Verfügung vom 18. Mai 2026 ein Vorschuss von 800 Franken angesetzt und nach Ausbleiben der Zahlung mit Verfügung vom 8. Juni 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 22. Juni 2026 gewährt, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Säumnisfolge. Da beide Verfügungen zugestellt wurden und der Vorschuss trotzdem nicht bezahlt wurde, erachtete das Bundesgericht die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und erledigte sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerde in Strafsachen wird nicht eingetreten. Der angefochtene kantonale Entscheid bleibt damit bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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