Bundesgerichtsentscheid

Einstellung; Nichteintreten

7B_482/2026Entscheid vom 10.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Statthalteramt des Bezirks Uster stellte am 26. November 2025 eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Tätlichkeiten ein. A.________ focht diese Einstellungsverfügung beim Obergericht des Kantons Zürich an, leistete jedoch die verlangte Prozesskaution nicht, worauf das Obergericht am 30. Januar 2026 auf die Beschwerde nicht eintrat. Gegen diese Nichteintretensverfügung gelangte sie an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt. Die Beschwerdeführerin setzte sich inhaltlich nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinander und legte insbesondere nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder Bundesrecht verletzt haben soll. Mangels hinreichender Begründung war daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt die Verfügung des Obergerichts bestehen, mit der auf die kantonale Beschwerde gegen die Einstellung nicht eingetreten worden war.

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