Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft, weil der Kantonale Sozialdienst die Kostenübernahme für eine zahnmedizinische Behandlung verweigert hatte. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand. Das Obergericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, weil die Eingabe trotz Nachfrist nicht unterzeichnet und die verlangte Sicherheit nicht geleistet wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein und sich gezielt mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Die Beschwerdeführerin zeigte nicht auf, weshalb die vorinstanzliche Annahme fehlender Unterschrift und nicht geleisteter Sicherheit rechtswidrig sein sollte. Soweit sie eine Verweigerung des Zugangs zur Justiz und eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege geltend machte, legte sie weder ein rechtzeitiges Gesuch im kantonalen Verfahren noch das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 136 StPO dar. Damit genügten ihre Vorbringen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid bleibt bestehen.
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