Entsiegelung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt im Zusammenhang mit den kollabierten I.________ Funds eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das UWG und möglicherweise Betrugs und stellte bei Hausdurchsuchungen 2021 zahlreiche physische und elektronische Unterlagen sicher. Nach einer ersten gerichtlichen Beurteilung der allgemeinen Entsiegelungsvoraussetzungen wurde für die elektronischen Daten eine Triage durch einen Sachverständigen angeordnet; das Zwangsmassnahmengericht gab danach die Dateien der Kategorie C zur Durchsuchung frei. Dagegen erhoben mehrere betroffene Personen und die Rechtsnachfolgerin der ehemaligen G.________ AG Beschwerde ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden zweier beschuldigter Personen nicht ein, weil sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG hinreichend darlegten; auf die übrigen Beschwerden trat es ein, teils weil anwaltlich geschützte Kommunikation geltend gemacht wurde, teils weil der Entsiegelungsentscheid ihnen gegenüber als Endentscheid wirkte. In der Sache bejahte es mehrere Verletzungen des rechtlichen Gehörs: Die Vorinstanz setzte sich nicht mit der seit 1. Januar 2024 revidierten Regelung von Art. 248a StPO und der Frage einer Triageverhandlung auseinander, bezeichnete die freigegebenen Dateien nicht genügend konkret und stellte das schriftliche Gutachten des Sachverständigen erst zusammen mit dem Entscheid zu, ohne vorgängige Stellungnahmemöglichkeit. Zudem prüfte sie bei der Beschwerdeführerin 2 nicht hinreichend, dass diese auf Teile der sichergestellten Daten ehemaliger Mitarbeitender keinen Zugriff mehr hatte und ihre Geheimnisinteressen deshalb ohne Einsicht nicht sachgerecht substanziieren konnte.
Entscheid
Auf die Beschwerden in den Verfahren 7B_486/2024 und 7B_509/2024 wurde nicht eingetreten. Die Beschwerden in den Verfahren 7B_497/2024, 7B_498/2024, 7B_508/2024 und 7B_510/2024 wurden gutgeheissen, der Entsiegelungsentscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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