Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Zürich verpflichtete den Beschwerdeführer in zwei kantonalen Beschwerdeverfahren gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Leistung einer Prozesskaution von je Fr. 1'800.--. Dagegen erhob er Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht; die beiden bundesgerichtlichen Verfahren wurden vereinigt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass nur die Kautionsverfügungen vom 17. März 2026 Verfahrensgegenstand seien; auf weitergehende Begehren, insbesondere zu Ausstandsgesuchen, sei nicht einzutreten. Bei den angefochtenen Verfügungen handle es sich um Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, deren Anfechtbarkeit einen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil voraussetzt; der Beschwerdeführer legte einen solchen nicht dar. Zudem hätte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beziehungsweise um Verzicht auf die Prozesskaution zunächst bei der Vorinstanz gestellt werden müssen, was weder behauptet noch ersichtlich war.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden nicht ein. Die beiden Verfahren wurden vereinigt und in einem einzigen Urteil erledigt.
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