Bundesgerichtsentscheid

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

7B_493/2026Entscheid vom 16.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer focht vor Bundesgericht einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich an, mit dem seine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft abgewiesen worden war. Die Strafanzeige richtete sich gegen eine Staatsanwältin des Kantons Zürich.

Erwägungen

Das Bundesgericht verneinte die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen, weil dem Beschwerdeführer gegen die angezeigte Staatsanwältin kein zivilrechtlicher Anspruch zusteht und auch keine unzulässige staatliche Gewalt geltend gemacht oder ersichtlich war. Soweit er sich auf seine Stellung als Strafantragssteller berief, legte er keine Verletzung des Strafantragsrechts im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG hinreichend dar; zudem wollte er in unzulässiger Weise eine materielle Überprüfung des Entscheids erreichen. Auch zulässige formelle Rügen nach der Star-Praxis erhob er nicht, da seine Vorbringen ebenfalls auf eine inhaltliche Nachprüfung abzielten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Entscheid, welcher die Nichtanhandnahme bestätigte, bestehen.

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