Bundesgerichtsentscheid

Ordonnance de non-entrée en matière (retrait du recours)

7B_494/2026Entscheid vom 18.05.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ Sàrl focht vor Bundesgericht einen Entscheid der Genfer Chambre pénale de recours betreffend eine Nichtanhandnahmeverfuegung an. Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 zog sie ihre Beschwerde im Verfahren 7B_494/2026 wieder zurueck.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdefuehrerin ihre Beschwerde formell zurueckgezogen hat. Nach Art. 32 Abs. 2 BGG ist in einem solchen Fall vom Rueckzug Vormerk zu nehmen und das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschaeftsverzeichnis abzuschreiben. Zu einer materiellen Pruefung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfuegung bzw. des kantonalen Entscheids kam es deshalb nicht.

Entscheid

Das Bundesgericht nahm den Rueckzug der Beschwerde zur Kenntnis. Das Verfahren 7B_494/2026 wurde als erledigt abgeschrieben.

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