Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (motivation insuffisante)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ und B.________ erhoben beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Freiburger Kantonsgerichts, das ihre kantonale Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft als unzulässig erklärt hatte. Streitgegenstand vor Bundesgericht war einzig, ob das Kantonsgericht auf die kantonale Beschwerde zu Recht nicht eingetreten war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Beschwerdebegründung gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss und dass ausserhalb des Streitgegenstands liegende Vorbringen unzulässig sind. Das Kantonsgericht hatte die kantonale Beschwerde als unzulässig erachtet, weil B.________ in solchen Verfahren als prozessunfähig angesehen wurde und A.________ keine Parteistellung hatte, da er von den angezeigten Drohungen nicht direkt betroffen war. Die Beschwerdeführer brachten vor Bundesgericht im Wesentlichen nur allgemeine Vorwürfe zum Hintergrund der Sache und zur Justiz vor, ohne rechtsgenüglich darzulegen, weshalb die kantonale Beurteilung gegen Bundesrecht, namentlich Art. 29 BV und Art. 6 EMRK, verstossen sollte. Auch ihre Rügen der ungenügenden Begründung und der Rechtsverweigerung waren nicht hinreichend substanziiert.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde damit gegenstandslos.
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