Bundesgerichtsentscheid

Entlassung aus der Untersuchungshaft; Nichteintreten

7B_497/2026Entscheid vom 19.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen A.________ läuft im Kanton Graubünden eine Strafuntersuchung, in deren Rahmen Untersuchungshaft angeordnet und mehrfach verlängert wurde. Er erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts vom 14. April 2026, mit dem dieses auf seine kantonale Beschwerde betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht eingetreten war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die italienischsprachige Eingabe zwar zulässig sei, das Urteil aber in der Sprache des angefochtenen Entscheids auf Deutsch ergehe. Es erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und dass bloss appellatorische Kritik nicht genügt. Der Beschwerdeführer setzte sich jedoch nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und zeigte nicht auf, weshalb deren Nichteintreten bundesrechtswidrig oder willkürlich sein sollte. Die Vorinstanz hatte nachvollziehbar angenommen, die kantonale Beschwerde genüge Art. 385 Abs. 1 StPO nicht und eine Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO falle mangels bloss behebbaren formellen Mangels ausser Betracht.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend das Haftentlassungsbegehren bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen

Verwandte Entscheide