Bundesgerichtsentscheid

Ordonnance de classement

7B_500/2023Entscheid vom 24.06.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Fünf Gemeinderäte unterzeichneten eine Interpellation zur Nutzung von V.________, in der dem Beschwerdegegner als Notar sinngemäss ein Interessenkonflikt und eine pflichtwidrige Beurkundung vorgeworfen wurden, obwohl die Angaben teilweise falsch waren. Nach einer Strafanzeige stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Mitunterzeichner ein; vor Bundesgericht war nur noch streitig, ob ihnen trotz Einstellung Verfahrensfolgen wegen ihres Verhaltens auferlegt werden durften.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO bei Einstellung zulässig ist, wenn die beschuldigten Personen die Verfahrenseröffnung rechtswidrig und schuldhaft verursacht haben, ohne die Unschuldsvermutung zu verletzen. Es prüfte die Aussagen nicht nach den Ehrverletzungsdelikten des StGB, sondern nach Art. 28 ZGB, dessen Persönlichkeitsschutz auch die berufliche Reputation erfasst, und bejahte wegen der objektiv unzutreffenden Vorwürfe eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung. Die Berufung auf die Meinungsäusserungsfreiheit scheiterte, weil ein mögliches öffentliches Interesse die Verbreitung unrichtiger, reputationsschädigender Informationen nicht rechtfertigt und einfache Überprüfungen möglich gewesen wären. Als Mitunterzeichner durften die Beschwerdeführer die Verantwortung nicht auf den Verfasser abwälzen; mit der Unterzeichnung ohne genügende Prüfung verletzten sie ihre Sorgfaltspflichten als Gemeinderäte und provozierten so die Strafuntersuchung.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte damit materiell, dass die Beschwerdeführer die Eröffnung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht hatten.

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