Entsiegelung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen A.________ wurde dessen Mobiltelefon sichergestellt und auf sein Verlangen hin versiegelt. Das Zwangsmassnahmengericht bewilligte später die Entsiegelung, wogegen A.________ beim Bundesgericht Beschwerde erhob und namentlich den Schutz von Anwaltskorrespondenz sowie persönlichen Daten geltend machte. Im bundesgerichtlichen Verfahren teilte die Staatsanwaltschaft jedoch mit, die gesiegelten Daten seien infolge eines Fristirrtums bereits vor Einreichung der Beschwerde vollständig gesichtet worden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde gegen einen Entsiegelungsentscheid nur zulässig ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, was bei schlüssig behaupteten Geheimnisschutzinteressen grundsätzlich der Fall sein kann. Es berücksichtigte ausnahmsweise den nach dem angefochtenen Entscheid eingetretenen Umstand, dass die Untersuchungsbehörde die Daten bereits vollständig eingesehen hatte, weil dieser Umstand die Sachurteilsvoraussetzungen betrifft. Da der Zweck der Siegelung gerade darin besteht, eine Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörden bis zum gerichtlichen Entscheid zu verhindern, entfällt ein noch drohender irreparabler Nachteil, wenn die Daten bereits gesichtet worden sind. Die spätere erneute Versiegelung und Löschung der Daten ändert daran nichts, weil die bereits erfolgte Offenbarung allfälliger Geheimnisse nicht rückgängig gemacht werden kann; Einwände gegen den bereits erfolgten Zugriff sind auf anderem Rechtsweg oder im weiteren Strafverfahren geltend zu machen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Materiell prüft das Bundesgericht den Entsiegelungsentscheid nicht, weil es an einem noch drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_502/2026
Urteil vom 11. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Livius Schill,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom
27. Februar 2026 (GT250351-L / U).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Angriffs und weiterer Delikte. Am 20. November 2025 wurde bei A.________ ein Mobiltelefon iPhone 14 Pro Max sichergestellt und auf sein Begehren hin versiegelt.
B.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bewilligte das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, am 21. November 2025 die vorsorgliche Spiegelung des besagten Mobiltelefons. Am 2. Dezember 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung. Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch gut.
C.
A.________ führt mit Eingabe vom 20. April 2026 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung, die Vernichtung der durch die Spiegelung erstellten Datensicherung und die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer mündlichen Triageverhandlung.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2026 teilte die Staatsanwaltschaft dem Bundesgericht mit, sie habe infolge einer fehlerhaften Berechnung der Beschwerdefrist die Datenauswertung bereits am 31. März 2026 veranlasst. Die gesiegelten Daten seien aufbereitet und am 10. April 2026 vom polizeilichen Sachbearbeiter vollständig gesichtet worden. Nach Entdeckung des Irrtums seien die Daten gelöscht und die Asservate am 23. April 2026 erneut versiegelt worden.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
A.________ nimmt am 18. Mai 2026 Stellung und beantragt nunmehr die vollständige Abweisung des Entsiegelungsgesuchs sowie die Herausgabe des Mobiltelefons sowie die Vernichtung sämtlicher Datenkopien.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid im Zusammenhang mit der Entsiegelung eines Mobiltelefons, das in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurde. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen.
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren für den Beschwerdeführer als beschuldigte Person nicht ab. Er kann von ihm deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
1.3. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Infrage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGE 151 IV 350 E. 2.2; Urteil 7B_219/2026 vom 20. August 2026 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde substanziiert geltend, die angeordnete Entsiegelung betreffe insbesondere geheimnisgeschützte Anwaltskorrespondenz sowie persönliche und intime Aufzeichnungen. Jedenfalls mit Blick auf die von ihm geltend gemachte Anwaltskorrespondenz beruft sich der Beschwerdeführer hinreichend auf ein Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO.
1.5. Die Staatsanwaltschaft macht im bundesgerichtlichen Verfahren allerdings geltend, dass die gesiegelten Daten bereits vor Einreichung der Beschwerde vollständig durch einen mit der Strafuntersuchung befassten Polizeibeamten gesichtet worden seien. Der Zugriff auf die Daten und deren anschliessende Sichtung erfolgten jedoch nach Erlass des angefochtenen Entscheids vom 27. Februar 2026. Es handelt sich damit um echte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG). Solche sind vor Bundesgericht grundsätzlich unbeachtlich. Sie sind jedoch zu berücksichtigen, soweit sie die Sachurteilsvoraussetzungen vor Bundesgericht betreffen (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; Urteil 9F_19/2025 vom 26. September 2025 E. 2.2.3).
Der von der Staatsanwaltschaft offengelegte Vorgang ist daher insoweit zu berücksichtigen, als zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer noch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (vgl. E. 1.3 hiervor).
1.6.
1.6.1. Sinn und Zweck der Siegelung ist es, zu verhindern, dass die Strafverfolgungsbehörden vom Inhalt der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände Kenntnis erhalten, solange das zuständige Gericht nicht über die Zulässigkeit ihres Zugriffs entschieden hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspricht die Siegelung bereits durchsuchter Aufzeichnungen und Gegenstände dem Zweck dieses Instituts beziehungsweise vermag diesen Zweck nicht mehr zu erreichen. Wurden die sichergestellten Gegenstände oder Aufzeichnungen von den Strafbehörden bereits eingehend gesichtet, droht der betroffenen Person kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG mehr (vgl. Urteile 7B_901/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 1.3.2; 1B_381/2022 vom 3. November 2022 E. 2; 1B_313/2021 vom 10. März 2022 E. 2.3 und 3.6; je mit Hinweisen).
1.6.2. Vorliegend hat der mit der Strafuntersuchung befasste polizeiliche Sachbearbeiter den aufbereiteten Datenbestand nach den Angaben der Staatsanwaltschaft am 10. April 2026 und somit vor Einreichung der bundesgerichtlichen Beschwerde vom 20. April 2026 vollständig gesichtet. Damit hat sich gerade jener Vorgang bereits verwirklicht, den die Siegelung verhindern soll: Ein Angehöriger der mit dem Strafverfahren befassten Untersuchungsbehörde hat vom gesamten Datenbestand Kenntnis genommen; soweit dieser rechtlich geschützte Geheimnisse enthielt, waren auch diese der Untersuchungsbehörde offenbart worden.
1.6.3. Daran ändert auch nichts, dass das Mobiltelefon sowie der Sicherungsdatenträger am 23. April 2026 erneut versiegelt, die auf der forensischen Umgebung vorhandenen Daten gelöscht und die Zugriffsberechtigung des polizeilichen Sachbearbeiters aufgehoben wurden. Eine nachträgliche Siegelung bereits durchsuchter Aufzeichnungen vermag die erfolgte Kenntnisnahme nicht rückgängig zu machen (vgl. Urteile 7B_929/2023 vom 22. August 2025 E. 2.1 ff.; 1B_313/2021 vom 10. März 2022 E. 3.6). Der durch das Siegelungsverfahren zu verhindernde Nachteil ist damit bereits eingetreten und kann durch die erneute Versiegelung nicht mehr abgewendet werden.
Dass der angefochtene Entscheid nach Eintritt seiner Rechtskraft einen erneuten Zugriff auf die Datenträger ermöglichen würde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ebenfalls nicht entscheidend ist, dass weitere mit der Untersuchung befasste Personen noch keine Kenntnis von den betreffenden Inhalten erlangt haben (vgl. Urteile 7B_929/2023 vom 22. August 2025 E. 2.2 f.; 1B_313/2021 vom 10. März 2022 E. 3.6). Ein neuer, durch das Entsiegelungsverfahren noch abwendbarer nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird dadurch nicht begründet.
1.7. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des bereits erfolgten Zugriffs auf die gesiegelten Daten beanstandet, ist darüber im vorliegenden Entsiegelungsverfahren nicht zu befinden. Einwände gegen eine bereits erfolgte Durchsuchung sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf dem hierfür vorgesehenen Beschwerdeweg oder vor dem Sachgericht vorzubringen (vgl. Urteile 7B_1012/2023 vom 9. Oktober 2025 E. 2.1 und 2.3; 7B_929/2023 vom 22. August 2025 E. 2.3). Über die Verwertbarkeit der dadurch gewonnenen Erkenntnisse ist gegebenenfalls im weiteren Strafverfahren zu entscheiden (vgl. Art. 141 StPO; Urteil 7B_901/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 1.4).
2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der für das Nichteintreten ausschlaggebende Vorgang im Verantwortungsbereich der Strafverfolgungsbehörden liegt und dem Beschwerdeführer bei Einreichung seiner Beschwerde nicht bekannt war, sondern erst im bundesgerichtlichen Vernehmlassungsverfahren offengelegt wurde. Unter diesen besonderen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und dem Beschwerdeführer trotz seines formellen Unterliegens eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin:
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