Bundesgerichtsentscheid

Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten

7B_503/2026Entscheid vom 12.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, das auf seine kantonale Beschwerde gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Staatsanwaltschaft nicht eingetreten war. Streitgegenstand vor Bundesgericht war ausschliesslich die Frage, ob dieses kantonale Nichteintreten rechtmässig war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO entschied und ihr daher keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden konnte, wenn sie spätere Eingaben nicht berücksichtigte. Zudem setzte sich der Beschwerdeführer nicht mit der tragenden Begründung des kantonalen Nichteintretens wegen ungenügender Begründung nach Art. 385 Abs. 1 StPO auseinander; seine Ausführungen waren appellatorisch und gingen teilweise über den Streitgegenstand hinaus. Auch die Rüge, eine Eingabe vom 2. März 2026 sei nicht zu den Akten genommen worden, erwies sich aufgrund der kantonalen Akten als unbegründet.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt das kantonale Nichteintreten betreffend die unentgeltliche Rechtspflege bestehen.

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