Bundesgerichtsentscheid

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

7B_506/2026Entscheid vom 01.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Am 26. Mai 2025 stellte A.________ eine Strafanzeige, die die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Nichtanhandnahmeverfügung abwies. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 18. März 2026 nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde ein. Am 21. April 2026 reichte A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Nichteintretensentscheid ein.

Erwägungen

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil kein Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geltend gemacht wird und somit keine Legitimation besteht. Damit sind die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt und es ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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