Bundesgerichtsentscheid

amtliche Verteidigung; Nichteintreten

7B_509/2026Entscheid vom 19.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen A.________ wurde ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung und Tätlichkeiten geführt; nach Einsprache gegen den Strafbefehl ersuchte er um amtliche Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch ab, und das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer weiterhin die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG konkret darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und dass bloss appellatorische Kritik nicht genügt. Die Vorinstanz hatte die amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO verweigert, weil der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht hinreichend belegt hatte und nur unzureichende Unterlagen eingereicht hatte. Vor Bundesgericht wiederholte er im Wesentlichen seine Behauptung fehlender finanzieller Mittel und seiner Unterhaltspflichten, setzte sich aber nicht substanziiert mit der vorinstanzlichen Begründung zu den fehlenden Nachweisen seiner finanziellen Situation auseinander. Damit erfüllte die Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der Entscheid des Obergerichts, wonach keine amtliche Verteidigung zu gewähren ist, bleibt damit bestehen.

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