Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (motivation)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht beim Bundesgericht zwei kantonale Entscheide an, mit denen ihre Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft als unzulässig erklärt worden waren. Die Vorinstanz hatte dies damit begründet, dass sie die verlangten Sicherheitsleistungen nicht fristgerecht bezahlt und auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder Befreiung vom Kostenvorschuss gestellt hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren wegen ihres engen sachlichen Zusammenhangs. Es hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss; Grundrechtsrügen unterliegen zudem den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen nur geltend, sie habe die Kosten wegen anderer finanzieller Verpflichtungen nicht vorschiessen können. Damit zeigte sie weder auf, inwiefern die vorinstanzliche Unzulässigkeitserklärung Bundesrecht verletzen sollte, noch erhob sie eine rechtsgenüglich begründete Grundrechtsrüge.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in den Verfahren 7B_510/2026 und 7B_511/2026 nicht ein. Damit blieb es bei den kantonalen Entscheiden, welche die Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen als unzulässig erklärt hatten.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen