Bundesgerichtsentscheid

Déni de justice; retard injustifié; frais de procédure; irrecevabilité du recours en matière pénale (motivation)

7B_513/2026Entscheid vom 19.06.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ reichte in Genf zwei Strafanzeigen ein, am 16. September 2025 wegen Beschimpfung und am 23. Oktober 2025 wegen Verleumdung, übler Nachrede und Identitätsmissbrauchs. Wegen angeblicher Rechtsverweigerung und ungerechtfertigter Verzögerung erhob er kantonal Beschwerde; die Vorinstanz schrieb diese als gegenstandslos ab, nachdem in der ersten Sache ein Ergänzungsbericht eingegangen war und eine baldige Entscheidung angekündigt worden war und in der zweiten Sache bereits eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen war.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss; Rügen der Verletzung von Grundrechten unterliegen zudem den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Vorinstanz hatte erwogen, die kantonale Beschwerde sei gegenstandslos geworden und wäre im Übrigen angesichts der Verfahrensdauer und des Fehlens einer Untätigkeit der Strafbehörden ohnehin abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer brachte dagegen nur pauschale Behauptungen vor, teils gestützt auf Tatsachen, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergaben, und zeigte keine Rechtsverletzung auf; damit genügte seine Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen nicht ein, weil sie ungenügend begründet war.

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