Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland verfügte am 14. Juli 2025 die Nichtanhandnahme eines vom Beschwerdeführer angestossenen Strafverfahrens. Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 19. März 2026 sowohl die dagegen erhobene Beschwerde als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren ab. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Es hielt fest, dass dem Beschwerdeführer kein Zivilanspruch zusteht, der ihm gegenüber dem angezeigten staatlichen Handeln die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen verschaffen könnte; massgeblich war insbesondere das Haftungsgesetz des Kantons Zürich. Mangels eines solchen Zivilanspruchs war die Eingabe offensichtlich unzulässig, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten war.
Entscheid
Auf die Beschwerde in Strafsachen wird nicht eingetreten. Damit bleibt der obergerichtliche Entscheid betreffend die Nichtanhandnahme bestehen.
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