Bundesgerichtsentscheid

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

7B_515/2026Entscheid vom 16.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm ein von A.________ angestrebtes Strafverfahren nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde am 18. März 2026 ab, soweit es darauf eintrat. A.________ gelangte hierauf mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Gegenstand des Verfahrens ausschliesslich der Beschluss des Obergerichts sei; auf weitergehende Ausführungen in der umfangreichen Beschwerdeschrift könne nicht eingetreten werden. Es verneinte die Legitimation der Beschwerdeführerin nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil gegenüber Mitarbeitenden des Notariats, Grundbuch- und Konkursamts Oberwinterthur-Winterthur kein zivilrechtlicher Anspruch bestehe, der zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen würde. Formelle, von der Sache trennbare Rügen im Sinne der Star-Praxis wurden nicht erhoben, weshalb die Beschwerde offensichtlich unzulässig war.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der Beschluss des Obergerichts, der die Nichtanhandnahme bestätigte, bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen

Verwandte Entscheide