Haftentlassung; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Kriminalgericht Luzern verurteilte den Beschwerdefuehrer am 14. November 2025 wegen mehrfacher versuchter eventualvorsaetzlicher Toetung in Notwehrexzess zu einer Freiheitsstrafe von fuenf Jahren und acht Monaten. Waehrend des von ihm eingeleiteten Berufungsverfahrens wurde die Sicherheitshaft verlaengert; sein Haftentlassungsgesuch vom 17. Maerz 2026 wies das Kantonsgericht Luzern am 26. Maerz 2026 ab. Dagegen erhob er Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass sich der Beschwerdefuehrer mit den vorinstanzlichen Erwaegungen zur weiterhin bejahten Fluchtgefahr nicht auseinandersetzt. Seine Vorbringen, das Strafverfahren sei fehlerhaft gefuehrt worden, die Polizei sei korrupt, zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten bestehe eine Absprache und andere Personen seien taetig geworden, stellen bloss appellatorische Kritik dar. Damit legt er nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfuegung Bundesrecht verletzt, weshalb die Begruendungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfuellt sind. Mangels hinreichender Begruendung ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Verfuegung des Kantonsgerichts Luzern, mit welcher die Haftentlassung aus der Sicherheitshaft verweigert wurde, bleibt bestehen.
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