Bundesgerichtsentscheid

Détention provisoire (refus de mise en liberté)

7B_518/2026Entscheid vom 28.04.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ begehrte die Freilassung aus der Untersuchungshaft. Die Genfer Berufungskammer wies sein Gesuch am 17. März 2026 ab. Am 24. April 2026 reichte er Beschwerde ans Bundesgericht ein.

Erwägungen

Nach Art. 100 Abs. 1 LTF ist die Beschwerde innert 30 Tagen einzureichen; die paschale Fristensuspension gilt nicht für Haftentscheide. Das angefochtene Urteil wurde am 18. März 2026 zugestellt, sodass die Frist am 17. April 2026 ablief. Da die Beschwerde erst am 24. April 2026 einging, ist sie verspätet und offensichtlich unzulässig.

Entscheid

Die Beschwerde wird als unzulässig abgewiesen.

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