Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft an und verlangte die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Sein elektronisch eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprach den Formvorschriften nicht; das Kantonsgericht setzte ihm deshalb eine nicht erstreckbare Frist zur formgültigen Einreichung sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses. Da innert Frist weder ein formgültiges Gesuch noch die Sicherheitsleistung einging, trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein, wogegen der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss; für Grundrechtsrügen gelten zudem die qualifizierten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass das nachgereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verspätet eingereicht worden sei und im Übrigen auch mangels Belegen zu den finanziellen Verhältnissen abzuweisen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer beschränkte sich vor Bundesgericht auf den allgemeinen Einwand einer übermässig strikten Formanwendung und setzte sich mit diesen vorinstanzlichen Feststellungen nicht auseinander. Damit genügte seine Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein. Damit blieb der kantonsgerichtliche Nichteintretensentscheid bestehen.
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