Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen einen Angestellten wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde bei einer Hausdurchsuchung ein Firmenmobiltelefon der A.________ AG sichergestellt. Nach nachträglich angeordneter Siegelung beantragte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung; das Zwangsmassnahmengericht gab diese für das Mobiltelefon nach Triage teilweise frei und schützte anwaltlich privilegierte Daten. Die Eigentümerin des Geräts und eine weitere betroffene Person verlangten vor Bundesgericht die vollständige Abweisung des Entsiegelungsgesuchs oder eventualiter eine zeitliche Beschränkung auf Daten ab dem 1. März 2024.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz sich auf den aktenkundigen Untersuchungszusammenhang stützte und die Beschwerdeführenden sich dazu äussern konnten. Es hielt fest, dass seit dem revidierten Entsiegelungsrecht nur die in Art. 264 StPO genannten Geheimnisschutzgründe einer Entsiegelung entgegenstehen; Geschäftsgeheimnisse gehören nicht dazu und sind gegebenenfalls über eine Einschränkung der Akteneinsicht zu schützen. Angesichts der beruflichen und gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zwischen dem Beschuldigten, der Geräteinhaberin und den vom Brand sowie von der mutmasslichen Hanfanlage betroffenen Räumlichkeiten bejahte das Gericht den Deliktskonnex und die potenzielle Beweiserheblichkeit der auf dem Firmenmobiltelefon zugänglichen Daten. Eine schematische zeitliche Begrenzung auf Dateien ab dem 1. März 2024 sowie eine blosse Edition erachtete es als kein gleich geeignetes milderes Mittel, zumal ältere Daten ebenfalls untersuchungsrelevant sein konnten und anwaltlich geschützte Daten bereits ausgesondert worden waren.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die teilweise Entsiegelung und Freigabe der nach der Triage verbliebenen Daten des Mobiltelefons an die Staatsanwaltschaft blieb damit bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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