Ausstand; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen an, das auf sein gegen die Staatsanwaltschaft gerichtetes pauschales Ausstandsgesuch nicht eingetreten war und das Gesuch gegen eine bestimmte Staatsanwältin abgewiesen hatte, soweit es darauf eintrat. Vor Bundesgericht verlangte er im Wesentlichen den Ausstand sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Kantons Schaffhausen sowie eventualiter die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids. Zusätzlich beantragte er nochmals die Aufhebung einer früheren Verfügung des Obergerichts zur Seitenbeschränkung seines Ausstandsgesuchs.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in Strafsachen gegen einen kantonal letztinstanzlichen Ausstandsentscheid grundsätzlich zulässig ist, die Beschwerdeschrift aber den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügen muss. Der Beschwerdeführer setzte sich jedoch weitgehend nicht mit den tragenden Erwägungen des Obergerichts auseinander, sondern beschränkte sich auf appellatorische Kritik und pauschale Vorwürfe gegen die kantonalen Behörden. Das Obergericht hatte zutreffend erwogen, dass pauschale Ausstandsgesuche gegen eine gesamte Behörde unzulässig sind und konkrete, individuell begründete Ausstandsgründe gegen bestimmte Verfahrenspersonen voraussetzen; zudem begründen frühere Verfahrenshandlungen und Nichtanhandnahmeverfügungen für sich allein keinen Ausstandsgrund. Soweit der Beschwerdeführer erneut die frühere Verfügung vom 9. Januar 2026 anfocht, trat das Bundesgericht ebenfalls nicht darauf ein, weil über diese Frage bereits mit Urteil 7B_43/2026 entschieden worden war.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Entscheid des Obergerichts unverändert bestehen.
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