bedingte Entlassung (Vollzug); Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ wurde 2022 unter anderem wegen Vergewaltigung, Schändung und mehrfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie zu einer zehnjährigen Landesverweisung verurteilt. Seit März 2023 befindet er sich in Haft bzw. im Strafvollzug und ersuchte um bedingte Entlassung per 16. Januar 2026. Nachdem das Sicherheits- und Justizdepartement und anschliessend die Anklagekammer des Kantons St. Gallen sein Begehren abgewiesen hatten, gelangte er ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein und sich konkret mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss; für Sachverhalts- und Grundrechtsrügen gelten zudem die qualifizierten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Vorinstanz hatte die verweigerte bedingte Entlassung insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht bereit sei, an der Tataufarbeitung und an Resozialisierungsbemühungen mitzuwirken, was für die Legalprognose negativ ins Gewicht falle. Sein einwandfreies Verhalten im Vollzug genüge angesichts der verbleibenden Risiken in Bezug auf Gewalt- und Sexualdelikte nicht für eine positive Bewährungsprognose. Der Beschwerdeführer setzte sich vor Bundesgericht mit diesen Erwägungen nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern wiederholte im Wesentlichen nur seine eigene Sichtweise.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Damit blieb der kantonale Entscheid zur Verweigerung der bedingten Entlassung bestehen.
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