Bundesgerichtsentscheid

Antritt Strafvollzug; Nichteintreten

7B_526/2026Entscheid vom 03.06.2026Straf- und MassnahmenvollzugOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die bernischen Bewährungs- und Vollzugsdienste boten den Beschwerdeführer zum Antritt einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten auf. Seine dagegen erhobenen Rechtsmittel an die Sicherheitsdirektion und anschliessend an das Obergericht des Kantons Bern blieben erfolglos, wobei das Obergericht auf die Beschwerde nicht eintrat. Vor Bundesgericht war streitig, ob dieses Nichteintreten bundesrechtskonform war.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine Beschwerde gemäss Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG hinreichend begründet sein und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte festgestellt, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit dem Entscheid der Sicherheitsdirektion auseinander, sondern erhebe unbegründete Vorwürfe gegen Behörden und mache Befangenheit geltend, ohne dies substantiiert darzulegen. Vor Bundesgericht zeigte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich oder die rechtliche Würdigung bundesrechtswidrig sein sollten. Die blosse Berufung auf gesundheitliche und persönliche Gründe sowie auf Verfassungsbestimmungen genügte den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Damit blieb der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid betreffend den Antritt des Strafvollzugs bestehen.

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