Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (qualité pour recourir)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob Strafanzeige gegen die administrative und juristische Direktorin des Genfer Departements für Raumentwicklung sowie gegen weitere beteiligte Personen wegen Diffamierung und Verleumdung im Zusammenhang mit der Weitergabe und Verbreitung ihn betreffender Personendaten. Das Genfer Ministerium trat auf die Anzeige nicht ein, und die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diese Nichtanhandnahme. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Privatklägerschaft nach Art. 81 BGG nur beschwerdeberechtigt ist, wenn der angefochtene Entscheid sich auf konkrete Zivilansprüche auswirken kann; solche Ansprüche sind substanziiert darzulegen. Der Beschwerdeführer berief sich zwar auf eine Genugtuung wegen schwerer Persönlichkeitsverletzung, legte aber die für eine Genugtuung nach Art. 49 OR erforderliche objektive und subjektive Schwere der behaupteten Ehrverletzung nicht hinreichend dar. Zudem richtete sich die Anzeige gegen kantonale Funktionsträger wegen Verhaltens in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit, weshalb nach Genfer Staatshaftungsrecht einzig der Kanton haftet und keine direkte Zivilforderung gegen die betroffenen Personen besteht. Solche öffentlich-rechtlichen Staatshaftungsansprüche sind keine Zivilansprüche im Sinn von Art. 81 BGG und können im Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden. Weitere Rügen zur Beschwerdelegitimation, namentlich betreffend das Strafantragsrecht oder eine formelle Rechtsverweigerung, erhob der Beschwerdeführer nicht.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation in der Sache nicht ein. Damit blieb der kantonale Entscheid, welcher die Nichtanhandnahme bestätigte, bestehen.
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