Bundesgerichtsentscheid

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

7B_534/2026Entscheid vom 10.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nahm eine Untersuchung wegen versuchten Mordes nicht an Hand. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, worauf ihn das Obergericht des Kantons Zürich verpflichtete, innert zehn Tagen eine Prozesskaution von Fr. 2'000.-- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Vor Bundesgericht focht A.________ einzig diese Kautionsverfügung an.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass im bundesgerichtlichen Verfahren ausschliesslich die Verfügung des Obergerichts über die Leistung einer Prozesskaution Streitgegenstand sei. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG müsse die Beschwerde anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern dieser Recht verletze; für Grundrechtsrügen gälten zudem qualifizierte Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Vorinstanz habe sich auf Art. 383 Abs. 1 StPO stützen dürfen, wonach die Privatklägerschaft zur Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen verpflichtet werden kann. Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, weshalb diese Anwendung rechtsfehlerhaft sein soll, und mache auch nicht geltend, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 StPO gestellt zu haben. Damit genüge seine Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt die Verfügung des Obergerichts betreffend Leistung einer Prozesskaution bestehen.

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