Bundesgerichtsentscheid

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

7B_535/2026Entscheid vom 10.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern wegen verschiedener Vorwürfe, darunter Amtsmissbrauch, Körperverletzung und Mord, nicht an die Hand. Die dagegen erhobene kantonale Beschwerde blieb erfolglos, weil das Obergericht des Kantons Solothurn darauf nicht eintrat. Der Beschwerdeführer focht diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesgericht an.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, die Eingabe genüge den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Die Beschwerde setze sich inhaltlich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und lege weder Willkür in den tatsächlichen Feststellungen noch eine Rechtsverletzung dar. Mangels hinreichender Begründung sei auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend die Nichtanhandnahme bestehen.

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