Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht beim Bundesgericht einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. April 2026 an. Streitgegenstand war ein obergerichtlicher Entscheid in einer Strafsache betreffend Nichtanhandnahme.
Erwägungen
Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich einen Kostenvorschuss zu leisten. Dem Beschwerdeführer wurde zunächst eine Frist und nach Ausbleiben der Zahlung eine gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, trat das Bundesgericht gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das bundesgerichtliche Verfahren endete damit ohne materielle Prüfung der Rügen.
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