Bundesgerichtsentscheid

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

7B_539/2026Entscheid vom 15.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen mehrere Personen aus seiner Nachbarschaft und seinem geschäftlichen Umfeld wegen angeblichen Mobbings, Diffamierungen, Stalkings sowie technischer Manipulationen. Das Untersuchungsamt St. Gallen nahm keine Strafuntersuchung an die Hand, und die kantonale Anklagekammer wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Überprüfung dieser Nichtanhandnahme.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, die Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Es fehle insbesondere an einer Darlegung eines Zivilanspruchs nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte. Zudem setze sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander, sondern wiederhole im Wesentlichen bloss seine Verdachtsmomente. Soweit er neue Vorwürfe vorbringe, überschreite er überdies den durch den angefochtenen Entscheid bestimmten Streitgegenstand nach Art. 80 Abs. 1 BGG.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der Entscheid der Anklagekammer betreffend Nichtanhandnahme bestehen.

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