Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Gegen den daraufhin ergangenen Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Streitgegenstand war damit, ob auf die Beschwerde vor Bundesgericht eingetreten werden kann.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die beschwerdeführende Partei nach Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich einen Kostenvorschuss zu leisten hat. A.________ bezahlte den verlangten Vorschuss trotz angesetzter Frist und Nachfrist nicht. Da die Nachfrist mit der ausdrücklichen Androhung des Nichteintretens nach Art. 62 Abs. 3 BGG verbunden war, fehlte eine Prozessvoraussetzung für die Behandlung der Beschwerde.
Entscheid
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Damit bleibt der Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn bestehen.
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