Entsiegelung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Eidgenössische Finanzdepartement führte ein Verwaltungsstrafverfahren gegen unbekannte verantwortliche Personen der Banque A.________ SA wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht nach Art. 37 GwG. Die Bank reichte verlangte Unterlagen auf zwei Datenträgern ein und verlangte für die auf dem zweiten Datenträger enthaltenen Dokumente die Siegelung. Das Bundesstrafgericht bewilligte die Entsiegelung; die Bank verlangte vor Bundesgericht für zehn bezeichnete Unterlagen deren Aussonderung bzw. Löschung von Kopien.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, weil die gerügte mögliche Offenbarung anwaltlich geschützter Informationen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Hinsichtlich der geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse hielt es fest, dass diese im Entsiegelungsverfahren jedenfalls substanziiert darzulegen sind und die Bank nicht aufzeigte, weshalb ihr Geheimhaltungsinteresse das öffentliche Strafverfolgungsinteresse überwiegen sollte; insbesondere rechtfertigte das Staff Manual wegen möglicher Aussagen zur internen Organisation eine Durchsuchung. Sodann verneinte das Bundesgericht einen Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristen im Verwaltungsstrafverfahren: Weder Art. 50 Abs. 2 VStrR noch die strafprozessualen Regeln zum Anwaltsgeheimnis erfassen nach geltendem Recht unternehmensinterne Juristen. Eine analoge Anwendung von Art. 167a ZPO lehnte es ab, weil der Gesetzgeber einen solchen Schutz im Straf- und Verwaltungsstrafverfahren bewusst nicht eingeführt hat.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die vom Bundesstrafgericht bewilligte Entsiegelung und Durchsuchung der streitigen Unterlagen bleibt zulässig.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_544/2026
Urteil vom 13. Oktober 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
Banque A.________ SA,
vertreten durch Flavio Delli Colli und/oder Susanne Brütsch und/oder Nico Ravazzolo, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 16. März 2026 (BE.2025.18).
Sachverhalt:
A.
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) führt ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die (noch) unbekannten verantwortlichen Personen der Banque A.________ SA wegen des Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). In diesem Zusammenhang verlangte das EFD mit Auskunfts- und Editionsverfügung vom 22. Mai 2025 die Herausgabe zahlreicher Unterlagen. Die Banque A.________ SA kam dieser Aufforderung nach und reichte dem EFD die einverlangten Unterlagen auf zwei passwortgeschützten Datenträgern ein, wobei sie zugleich die Siegelung der sich auf dem zweiten Datenträger befindenden Unterlagen verlangte.
B.
Mit Beschluss vom 16. März 2026 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das diesbezügliche Entsiegelungsgesuch des EFD gut und ermächtigte letzteres, die Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.
C.
Dagegen erhob die Banque A.________ SA mit Eingabe vom 30. April 2026 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss der Beschwerdekammer sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch des EFD sei teilweise abzuweisen. Im Einzelnen beantragt sie die Aussonderung und Herausgabe respektive die unwiderrufliche Löschung erstellter Kopien von zehn namentlich bezeichneten Unterlagen.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2026 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz und das EFD verzichteten, letzteres unter Hinweis auf die zeitlichen Verhältnisse (Nähe zur Verfolgungsverjährung), auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 4. Juni 2026 reichte die Banque A.________ SA eine "Stellungnahme zur Vernehmlassungsantwort der Beschwerdegegnerin" ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betreffend die Entsiegelung sichergestellter Dokumente. Hiergegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 79 und Art. 80 Abs. 1 BGG; Urteil 7B_845/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 1.1 mit Hinweis).
1.2. Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Demgegenüber können selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Zulässig ist die Beschwerde nach Art. 93 BGG insbesondere dann, wenn der selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a). Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie: In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur ein Mal mit einem Verfahren beschäftigen müssen (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das EFD habe "eine Strafuntersuchung gegen unbekannt" eröffnet, womit sie als "durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte" zu qualifizieren sei und es sich beim angefochtenen Beschluss um "einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. b BGG handle". Wie es sich damit verhält, kann indessen offenbleiben: Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem substanziiert vor, der von der Vorinstanz angeordneten Entsiegelung stehe das Anwaltsgeheimnis entgegen. Damit droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: BGE 151 IV 344 E. 2.2 mit Hinweisen). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden, die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Diese Grundsätze übersieht die Beschwerdeführerin, wenn sie rügt, der "von der Vorinstanz dargelegte Sachverhalt [sei] zu berichtigen". Denn sie legt in diesem Zusammenhang weder dar noch ist ersichtlich, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts in Willkür verfallen wäre. Dementsprechend legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die von ihr vorgebrachten Geschäftsgeheimnisse nicht berücksichtigt habe.
2.1. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden (BGE 151 IV 350 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung fällt das Geschäftsgeheimnis indessen nicht (mehr) unter die gemäss Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 StPO anrufbaren Geheimnisschutzgründe (BGE 151 IV 30 E. 2.4 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist indessen das Eidgenössische Finanzdepartement die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde und findet gemäss seinem Art. 1 das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. f und Art. 50 Abs. 1 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1]).
Die Vorinstanz hält deshalb fest, im Verwaltungsstrafrecht seien die in Art. 50 Abs. 1 VStrR festgehaltenen Grundsätze zu beachten. Die Durchsuchung habe demnach mit "grösster Schonung der Privatgeheimnisse - worunter auch Geschäftsgeheimnisse fallen - zu erfolgen". Wie es sich damit verhält, braucht angesichts der weiteren diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz hier nicht abschliessend geklärt zu werden.
2.2. Die Vorinstanz hält fest, Geschäftsgeheimnisse seien nicht nur pauschal zu behaupten, sondern es sei darzulegen, warum die diesbezüglichen Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person diejenigen der Strafverfolgung überwiegen würden. Was die Beschwerdeführerin betreffend das "Staff Manual" vorbringe, genüge den diesbezüglichen Substanziierungsanforderungen nicht. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, weshalb (im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens) eine Offenlegung der vorgebrachten, im "Staff Manual" enthaltenen Geschäftsgeheimnisse an Mitwettbewerber erfolgen sollte. Zum anderen seien in einem Mitarbeiterhandbuch auch organisatorische Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Abläufe und damit für die Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht durchaus von Relevanz sein könnten. Dem Interesse des Staats an der Ermittlung der organisatorischen Abläufe und somit der Wahrheitsfindung stehe daher kein höheres Interesse der Beschwerdeführerin gegenüber. Der Durchsuchung des Staff Manuals stehe somit nichts entgegen.
2.3. Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:
2.3.1. Ohne Erfolg bleibt zunächst ihr Einwand, die angerufenen Geheimnisse seien im Entsiegelungsverfahren nicht inhaltlich offenzulegen. Die Vorinstanz hat nämlich nicht festgehalten, die Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend substanziiert, es lägen Geschäftsgeheimnisse vor, sondern vielmehr mangels entsprechender Darlegungen ein dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse vorgehendes Interesse der Beschwerdeführerin verneint.
2.3.2. Weiter ist zu beachten, dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss. Soweit die Beschwerdeführerin "betreffend den Inhalt [und] Umfang des Geheimnisschutzes von Geschäftsgeheimnissen", oder auch an anderer Stelle, lediglich auf ihre vorinstanzlichen Ausführungen verweist, ist diese Vorgehensweise unzulässig (BGE 143 IV 122 E. 3.3; statt vieler Urteil 7B_898/2026 vom 12. August 2026 E. 3.4).
2.3.3. Sie behauptet sodann, es sei "offenkundig, dass durch die Entsiegelung bzw. Durchsuchung des Staff Manual eine Offenlegung der geheimnisgeschützten Informationen an andere Wettbewerber droht". Indessen wird diesen anderen Wettbewerbern durch die Entsiegelung noch keine Kenntnis über die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände verschafft. Nach erfolgter Durchsuchung und einer allfälligen förmlichen Beweismittelbeschlagnahmung kann schutzwürdigen Geheimnisinteressen der Beschwerdeführerin auch noch dadurch Rechnung getragen werden, dass eine allfällige Akteneinsicht Dritter nötigenfalls beschränkt wird (vgl. Urteile 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 6; 1B_659/2012 vom 16. Juli 2013 E. 3.1; siehe auch DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 686).
2.3.4. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz ferner durchaus dargelegt, worin das öffentliche Interesse an der Durchsuchung des streitigen "Staff Manual" liegt: Sie hält ausdrücklich fest, in einem Mitarbeiterhandbuch seien auch organisatorische Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Abläufe und somit für die Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht durchaus von Relevanz sein könnten. Diese Annahme ist ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal die Strafuntersuchung mangels genauerer Kenntnis der internen Organisation der Beschwerdeführerin gegen Unbekannt geführt wird, so dass diesbezüglich auch keine weitergehenden Ausführungen der Vorinstanz notwendig waren. Damit erweist sich auch die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge der Beschwerdeführerin als unbegründet (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.4. Zusammengefasst vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, weshalb ihr privates Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse überwiegen würde. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie "den Berufsgeheimnisschutz von Unternehmensjuristen im Verwaltungsstrafverfahren abgelehnt [habe]".
3.1. Gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR sind bei der Durchsuchung (von Papieren) das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren. Die Frage, ob es gemäss VStrR einen "Berufsgeheimnisschutz von Unternehmensjuristen" gibt, fällt mit jener zusammen, ob die StPO einen derartigen Schutz gewährt (vgl. Art. 246, Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Gemäss Art. 171 StPO können namentlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie ihre Hilfspersonen das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Abs. 1). Art. 321 StGB stellt die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses unter Strafe.
3.2. Das Anwaltsgeheimnis bezweckt den Schutz des Vertrauens des Mandanten in seine Rechtsanwältin respektive seinen Rechtsanwalt und stellt eine unverzichtbare Voraussetzung für eine umfassende und vorbehaltlose Information der Anwältin oder des Anwalts im Interesse einer wirksamen Mandatsführung dar. Es bildet einen notwendigen Bestandteil für eine ordnungsgemässe Ausübung des Anwaltsberufes und die Rechtsstaatlichkeit der Rechtspflege. Durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind Geheimnisse, die einer Rechtsanwältin respektive einem Rechtsanwalt sowie ihren Hilfspersonen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (vgl. Art. 171 Abs. 1 StPO). Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses beschränkt sich nicht auf den Monopolbereich der Anwaltstätigkeit, das heisst die (berufsmässige) Vertretung vor Gerichtsbehörden (vgl. Art. 2 Abs. 1 Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [BGFA; SR 935.61], Art. 68 Abs. 2 ZPO und Art. 127 Abs. 5 StPO), sondern umfasst sämtliche berufstypischen anwaltlichen Tätigkeiten (BGE 150 IV 470 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nicht vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses erfasst sind demgegenüber Informationen, die einer Anwältin oder einem Anwalt im Rahmen von Dienstleistungen zukommen, welche über die berufstypische Tätigkeit hinausgehen. Eine solche vom Berufsgeheimnis nicht erfasste sogenannte akzessorische anwaltliche "Geschäftstätigkeit" liegt nach der Rechtsprechung insbesondere vor, wenn die Anwältin oder der Anwalt gesetzlich vorgeschriebene Compliance-Aufgaben (insbesondere Banken-Compliance im Zusammenhang mit der Geldwäschereigesetzgebung) respektive die interne Aufsicht (Controlling/Auditing) darüber wahrnimmt (BGE 150 IV 470 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob es sich bei den streitigen Unterlagen um derartige bankinterne Abklärungen zur Einhaltung des Geldwäschereigesetzes handelt, hat die Vorinstanz nicht beurteilt und kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen auch im bundesgerichtlichen Verfahren offenbleiben.
3.3. Dem Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 171 StPO und Art. 321 StGB unterstehen auf jeden Fall Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind (siehe Art. 4 ff. BGFA). Wie es sich mit der Rechtsberaterin oder dem Rechtsberater verhält, die respektive der über ein schweizerisches oder ausländisches Anwaltspatent verfügt, nicht im Anwaltsregister eingetragen ist, aber selbständig praktiziert, wurde bislang nicht abschliessend geklärt (siehe dazu BGE 147 IV 385 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Keine Geheimnisträger gemäss Art. 171 und Art. 321 StPO sind nach vorherrschender Auffassung Unternehmensjuristen (statt vieler: BOHNET/MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, Rz. 1812; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 588 f.; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 554; KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, Rz. 412; vgl. aber auch BENOÎT CHAPPUIS, La profession d'avocat, Tome I, 2. Aufl. 2016, S. 183; KELLER/KRUETTLI/KÄMPF, Einführung zum anwaltlichen Berufsgeheimnis aus Sicht der Unternehmensjuristen, in: Seitz/Wohlers (Hrsg.), Anwaltsgeheimnis, Basel 2019, S. 214 ff.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Unterstehen dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB auch Unternehmensjuristen?, Anwaltsrevue 2006, S. 277 ff.; THOMAS SPRENGER, Anwaltsgeheimnis des Unternehmensjuristen, 2011, S. 261 ff.). In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf den Umstand hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Wahrung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses auf den Schutz der Kommunikationsvorgänge zwischen dem Klienten und einem freiberuflichen Anwalt und nicht auf Unternehmensjuristen zugeschnitten sei (NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 321 StGB; in diesem Sinne auch bereits HEINZ WALTER BLASS, Die Berufsgeheimhaltungspflicht der Ärzte, Apotheker und Rechtsanwälte, 1944, S. 15 ff.).
3.4. Dieser Rechtsauffassung ist nach geltendem Recht zuzustimmen. Der Forderung, auch Unternehmensjuristen (mit oder ohne Anwaltspatent) dem Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 171 StPO (und Art. 321 StGB) zu unterstellen, hat der Gesetzgeber in jüngerer Vergangenheit eine Absage erteilt:
Nachdem am 19. Juni 2007 der Nationalrat und am 2. Juni 2008 der Ständerat die Motion 07.3281 mit dem Titel "Pflichten und Rechte von rechtsberatend oder forensisch tätigen Angestellten. Gleichstellung mit freiberuflichen Anwältinnen und Anwälten" angenommen hatten, gab der Bundesrat im April 2009 einen Vorentwurf zu einem Unternehmensjuristengesetz in die Vernehmlassung. Mit der fakultativen Eintragung von Unternehmensjuristen in ein kantonales Register sollte die Pflicht zur Befolgung bestimmter Berufsregeln und das Recht verbunden sein, in Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren ein Berufsgeheimnis geltend zu machen. So sah die Vorlage in Art. 171 Abs. 1 bis StPO ein ausdrückliches Zeugnisverweigerungsrecht für (in einem kantonalen Register eingetragene) Unternehmensjuristinnen und -juristen vor (vgl. Erläuternder Bericht des Bundesamts für Justiz vom April 2009 zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Unternehmensjuristinnen und -juristen [Unternehmensjuristengesetz, UJG], S. 1 ff.). Weil das Gesetzgebungsvorhaben aber auf überwiegende Ablehnung stiess, verzichtete der Bundesrat auf eine Weiterverfolgung desselben (zum Ganzen: Bericht vom 4. Juni 2010 zur Abschreibung der Motion 07.3281 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats, BBl 2010 4095 ff.). Die Motion wurde in der Folge abgeschrieben. Die strafprozessuale Regelung des Zeugnisverweigerungsrechts aufgrund eines Berufsgeheimnisses blieb - abgesehen von der Erweiterung auf hier nicht relevante Geheimnisträger - unverändert.
Eine andere Entwicklung zeigt sich derweil im Zivilverfahrensrecht, in dem analog zu Art. 171 StPO Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein umfassendes Mitwirkungsverweigerungsrecht zusteht (vgl. Art. 163 Abs. 1 lit. b ZPO). Im März 2015 wurde die Parlamentarische Initiative 15.409 mit dem Titel "Berufsgeheimnisschutz für Unternehmensjuristinnen und -juristen" eingereicht, welche die Schaffung eines besonderen Mitwirkungsverweigerungsrechts für Unternehmensjuristen im Zivilprozess verlangte. Die Umsetzung dieser Parlamentarischen Initiative erfolgte auf Vorschlag des Bundesrats im Rahmen der Revision der Zivilprozessordnung (Geschäft 20.026, Verbesserung der Praxistauglichkeit und Rechtsdurchsetzung). Im Rahmen des diesbezüglichen Vernehmlassungsverfahrens schlugen zwar einige Teilnehmer vor, " ähnliche Regelungen in anderen Verfahrensgesetzen zu erlassen, wie beispielsweise im Verwaltungsverfahrensgesetz und in der Strafprozessordnung" (Vernehmlassungsbericht des Bundesamts für Justiz vom 29. Januar 2020 zur Revision der Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung], S. 38 f. mit Hinweisen). Der Bundesrat übernahm indessen den parlamentarischen Vorschlag in seinen Entwurf zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung; BBl 2020 2785 ff.). Gleichzeitig verzichtete er "auf eine entsprechende Anpassung in weiteren Erlassen" (zum Ganzen: Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung], BBl 2020 2697 ff., 2749 mit Hinweisen; so auch die Voten von Bundesrätin Keller-Sutter im Rahmen der parlamentarischen Debatte, wonach der Bundesrat "bei der ZPO-Vorlage einen Vorschlag für ein Mitwirkungsverweigerungsrecht in Zivilverfahren - und nur in Zivilverfahren, das muss man sich vor Augen halten! - gemacht" habe, vgl. AB 2022 N 694 und AB 2021 S 681). In den darauffolgenden parlamentarischen Beratungen wurden noch einige Anpassungen und Ergänzungen am Entwurf des Bundesrats vorgenommen (siehe dazu WINTSCH/BORSARI, Inhouse Privilege - Quo Vadis?, ZZZ 62/2023, S. 110 ff., S. 111 f.). Am 1. Januar 2025 trat mit Art. 167a ZPO die heutige Ausnahme von der generellen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 160 ZPO in Kraft. Nunmehr kann eine Partei die Mitwirkung und die Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit ihres unternehmensinternen Rechtsdienstes verweigern, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - die betreffende Tätigkeit bei einer Anwältin oder einem Anwalt als berufsspezifisch gelten würde (Abs. 1 lit. c).
3.5. Angesichts des Ausgeführten ist nicht ersichtlich, inwiefern die "unterbliebene Regelung des Berufsgeheimnisschutzes von Unternehmensjuristen im Verwaltungsstrafrecht bzw. Strafprozessrecht" eine "echte Lücke" (zu diesem Begriff siehe BGE 149 IV 376 E. 6.6 mit Hinweisen) darstellen sollte, wie dies die Beschwerdeführerin meint, zumal sie selbst auf den dargelegten Gesetzgebungsprozess verweist. Zwar sind die von der Beschwerdeführerin zitierten Autoren der Auffassung, die "Notwendigkeit eines Inhouse Privilege" bestehe "auch - und erst recht - im Straf- und Verwaltungs (straf) verfahren". Doch von einer "echten Lücke" gehen auch sie nicht aus, sondern bedauern vielmehr, dass "der Gesetzgeber für Straf- und Verwaltungs (straf) verfahren weniger Handlungsbedarf sieht" (WINTSCH/BORSARI, a.a.O., S. 118). Hat aber der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern wie hier - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 151 III 440 E. 5.9.1 mit Hinweisen) respektive die von der Beschwerdeführerin geforderte analoge Anwendung von Art. 167a ZPO im Verwaltungsstrafverfahren.
3.6. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie festhält, der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 167a ZPO habe im Verwaltungs (straf) verfahren und im Strafprozess keine Gültigkeit, womit vorliegend keine durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Unterlagen vorhanden seien. Auch die in diesem Zusammenhang formulierte Gehörsrüge erweist sich als unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 66 und 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Finanzdepartement und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger
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