Bundesstrafgerichtsentscheid

BE.2026.9

BE.2026.9Entscheid vom 14.09.2026VerwaltungsstrafrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Nach anonymen Anzeigen wegen mutmasslich illegaler Pokerspiele im Lokal «E.» in Z./ZH führte die Eidgenössische Spielbankenkommission im April 2026 eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurden zahlreiche Geräte und Datenträger sichergestellt; A., der im Lokal beim administrativen Bereich angetroffen wurde, verlangte die Siegelung insbesondere zweier ihm gehörender Mobiltelefone sowie weiterer Geräte. Streitgegenstand war das Gesuch der ESBK um Entsiegelung und Durchsuchung dieser Asservate.

Erwägungen

Die Beschwerdekammer hielt fest, dass im Verwaltungsstrafverfahren nach VStrR die Frist von Art. 248 Abs. 3 StPO nicht gilt und das Entsiegelungsgesuch der ESBK rechtzeitig eingereicht wurde. A. war nur hinsichtlich der beiden Mobiltelefone, die er bei sich bzw. im Fahrzeug seines Vaters hatte, als Inhaber zur Siegelung legitimiert; bei den übrigen, der Betriebsinfrastruktur des Lokals zuzurechnenden Geräten fehlte ihm die erforderliche Inhaberschaft oder eine genügend substanziierte besondere Geheimnisschutzposition. Für die Durchsuchung bejahte das Gericht einen hinreichenden Tatverdacht nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, da A. im administrativen Zentrum des mutmasslich illegalen Spielbetriebs angetroffen wurde und weitere belastende Umstände vorlagen. Seine Einwände zu Anwaltsgeheimnis, Arztgeheimnis sowie Privat- und Intimsphäre blieben zu pauschal und genügten der Substanziierungsobliegenheit nicht; eine vorgängige Triage offensichtlich irrelevanter Teilinhalte sei nicht angezeigt.

Entscheid

Auf das Entsiegelungsgesuch wurde hinsichtlich der übrigen Geräte nicht eingetreten; die ESBK durfte die Siegel entfernen und diese Geräte durchsuchen. Im Übrigen wurde das Gesuch gutgeheissen und die ESBK zur Entsiegelung und Durchsuchung der beiden Mobiltelefone von A. ermächtigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BE.2026.9

Beschluss vom 14. September 2026
Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter
Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz,
Miriam Forni und Felix Ulrich,
Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien Eidgenössische Spielbankenkommission,
Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Pflaum,
Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
BE.2026.9

Sachverhalt:

A. Am 3. Februar 2025 ging bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission
(nachfolgend «ESBK») eine anonyme Anzeige ein, wonach im Lokal «C.» in
Z./ZH grosse Pokerspiele durchgeführt würden und ein monatlicher Umsatz von
über CHF 130'000.-- erwirtschaftet werde. Der mutmassliche Betreiber des Lo-
kals, B., halte sich in Dubai auf. In der Anzeige wurden namentlich zwei Ange-
stellte, «A.» und «D.», erwähnt (vgl. act. 1, Rz. 11).

B. Am 31. März 2025 ging ferner beim Polizeiposten Winterthur Bahnhof ein weite-
res anonymes Schreiben ein. Darin wurde darauf hingewiesen, dass im «Kasino
C.» in Z./ZH Spielbankenspiele um höhere Geldbeträge durchgeführt würden
(vgl. act. 1, Rz. 13).

C. Die Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich ergaben, dass es sich beim genann-
ten Lokal um das unter der Bezeichnung «E.» geführte und unter dem Namen
«C.» bekannte Lokal handelt. Das Gastwirtschaftspatent laute auf «E.» und sei
per 17. Oktober 2023 auf F. ausgestellt worden, welche als betriebsverantwortli-
che Person fungiere (vgl. act. 1, Rz. 14).

D. Die ESBK eröffnete in der Folge gegen F. und B. ein Verwaltungsstrafverfahren
wegen Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über
Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz; BGS; SR 953.51) und
ordnete mit Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehlen vom 13. März
und 14. April 2026 unter anderem die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Lo-
kals «E.» an der Y.-Strasse in Z./ZH an (act. 1.1 und 1.2).

E. In der Nacht vom 16. auf den 17. April 2026 führte die ESBK zusammen mit der
Kantonspolizei Zürich die Hausdurchsuchung im Lokal «E.» durch. Zum Zeit-
punkt des Zugriffs hätten sich ca. 60 Personen – teilweise verteilt auf insgesamt
sechs Pokertischen in verschiedenen Räumlichkeiten – im Lokal befunden. An
einem Tresen, unter einem Bildschirm mit einer Warteliste, habe sich A. (nach-
folgend «Gesuchsgegner») aufgehalten. Während des Zugriffs habe A. einen An-
ruf von G. erhalten, gegen den die ESBK im Zusammenhang mit dem Lokal «C.»
bereits ein Verwaltungsstrafverfahren führe. Da in der anonymen Anzeige von
einem «A.» die Rede gewesen sei, habe die zuständige Verfahrensleiterin vor
Ort gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung gegen
Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS eröffnet und mündlich die Durchsuchung von A. sowie
dessen Gegenständen, Aufzeichnungen und Datenträgern angeordnet, da es ihr

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nicht möglich gewesen sei, vorgängig einen Durchsuchungsbefehl des Leiters
des Sekretariats der ESBK zu erhalten (vgl. act. 1.3 = Niederschrift der mündlich
angeordneten Durchsuchung vom 16. April 2026). In diesem Zusammenhang
wurden verschiedene Gegenstände (wie Pokertische, Spielchips und Doku-
mente), diverse Datenträger, Mobiltelefone sowie Bargeld in der Höhe von
CHF 1'740.-- aus der Hosentasche von A., CHF 43'300.-- und EUR 6'600.-- aus
dem Keller des Lokals «E.» und schliesslich CHF 10'000.-- aus dem Tresor si-
chergestellt (act. 1.5).

F. A. verlangte die Siegelung von zwei sichergestellten Mobiltelefonen (U53962 und
U64684), die ihm gehören würden (act. 1, Rz. 27; act. 1.11). Die Siegelung er-
folgte am 17. April 2026, um 01:51 Uhr (act. 1.6).

G. Mit Schreiben vom 17. April 2026 an die ESBK verlangte A. die Siegelung sämt-
licher am 16. April 2026 sichergestellten elektronischen Geräte, Datenträger und
darauf befindlicher Daten. Dies umfasse «insbesondere das Mobiltelefon
U53962, sämtliche weiteren Computer, Laptops, Tablets, USB-Sticks, Speicher-
karten, Spielkonsolen und sonstige elektronische Geräte gemäss Beschlagnah-
meprotokoll, ebenso sämtliche daraus bereits erstellten oder noch zu erstellen-
den forensischen Kopien, Images und Datenextraktionen sowie sämtliche auf
diesen Geräten gespeicherten Daten einschliesslich Kommunikationsinhalte,
App-Daten, Metadaten und Cloud-Zugänge». Die Siegelung sei notwendig zum
Schutz seiner Privatsphäre gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK und der auf den
Geräten befindlichen Anwaltskorrespondenz gemäss Art. 171 StPO i.V.m.
Art. 321 StGB sowie zur Wahrung der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 197
Abs. 1 lit. c und d StPO (act. 1.7). In der Folge wurden die anlässlich der Haus-
durchsuchung sichergestellten Daten und Gerätschaften versiegelt (vgl. Rapport
der Kantonspolizei Zürich vom 23. April 2026 = act. 1.8, S. 23).

H. Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 beantragt die ESBK bei der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts Folgendes (act. 1):

«1. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die folgenden, am 17. April 2026 durch das
Sekretariat der ESBK bei A. sichergestellten Gegenstände, zu entsiegeln und zu
durchsuchen:

- U53962 Mobiltelefon; ab Person
- U64659 Videorekorder mit Netzkabel; im hinteren rechten Raum
- U64660 PC der Marke ‘HP’; grosser Raum, unter Bartresen
- U64661 All-In-One-PC der Marke ‘Lenovo’; grosser Raum

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- U64662 Mini-PC der Marke ‘Minix’; Hinterbar, kleiner Hocker
- U64663 Mobiltelefon der Marke ‘Redmi’; grosser Raum, auf dem Bartresen
- U64665 Tablet der Marke ‘Samsung’; grosser Raum, auf dem Bartresen
- U64670 Mobiltelefon der Marke unbekannt; grosser Raum, Bartresen, Schub-
lade
- U64671 Mobiltelefon der Marke unbekannt; grosser Raum, Bartresen, Schub-
lade
- U64672 Mobiltelefon der Marke unbekannt; grosser Raum, Bartresen, Schub-
lade
- U64673 Mobiltelefon der Marke unbekannt; grosser Raum, Bartresen, Schub-
lade
- U64674 Mobiltelefon der Marke ‘iPhone’; grosser Raum, Bartresen Schublade
- U64675 Tablet der Marke ‘Samsung’; grosser Raum, Bartresen Schublade
- U64677 Tablet der Marke ‘unbekannt’; dritter Raum rechts, Getränkelager
- U64678 Mobiltelefon der Marke ‘Redmi’; grosser Raum, Spieltisch E
- U64679 Mobiltelefon der Marke ‘Redmi’; grosser Raum, Spieltisch E
- U64680 Mobiltelefon der Marke ‘Redmi’; grosser Raum, Spieltisch B
- U64681 Mobiltelefon der Marke ‘Redmi’; grosser Raum, Spieltisch C
- U64682 Mobiltelefon der Marke ‘Redmi’; grosser Raum, Spieltisch F
- U64684 Mobiltelefon; ab Geschäftsauto (Kofferraum) des Vaters des Gesuchs-
gegners (1)

Die Gesuchstellerin sei des Weiteren zu ermächtigen, die von der Kantonspolizei
Zürich erstellten forensischen Kopien der gesicherten Daten der obgenannten
Gegenstände zu durchsuchen.

2. Die Verfahrenskosten sind zur Hauptsache zu schlagen».

I. Der Gesuchsgegner stellt in seiner Gesuchsantwort vom 11. Juni 2026 folgende
Anträge (act. 11):

«1. Das Entsiegelungsgesuch der Gesuchstellerin vom 12. Mai 2026 sei vollumfänglich
abzuweisen und die nachfolgenden Geräte sowie die davon erstellten forensischen
Kopien seien dem Gesuchsteller unverzüglich herauszugeben:

a) U53962 Mobiltelefon
b) U64659 Videorekorder mit Netzkabel
c) U64660 PC der Marke ‘HP’
d) U64661 All-In-One-PC der Marke ‘Lenovo’
e) U64662 Mini-PC der Makre ‘Minix’
f) U64663 Mobiltelefon der Marke ‘Redmi’
g) U64665 Tablet der Marke ‘Samsung’

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h) U64670 Mobiltelefon der Marke unbekannt
i) U64671 Mobiltelefon der Marke unbekannt
j) U64672 Mobiltelefon der Marke unbekannt
k) U64673 Mobiltelefon der Marke unbekannt
l) U64674 Mobiltelefon der Marke ‘iPhone’
m) U64675 Tablet der Makre ‘Samsung’
n) U64677 Tablet der Marke unbekannt
o) U64678 Mobiltelefon der Marke ‘Redmi’
p) U64679 Mobiltelefon der Marke ‘Redmi’
q) U64680 Mobiltelefon der Marke ‘Redmi’
r) U64681 Mobiltelefon der Marke ‘Redmi’
s) U64682 Mobiltelefon der Marke ‘Redmi’
t) U64684 Mobiltelefon

2. Eventualiter seien in Bezug auf die Geräte gemäss vorstehender Ziffer 1 im Rahmen
einer geeigneten durch das Bundesstrafgericht durchzuführenden Triage unter
Beizug eines Sachverständigen, welche der Gesuchstellerin keine Einsicht in die
versiegelten Datenträger einräumt die nachfolgenden Daten auszusondern und dem
Gesuchsgegner unverzüglich herauszugeben:

a) sämtliche Dokumente/Daten, welche ein Erstellungs- oder Speicherdatum vor
dem 16. April 2026 haben bzw. einen Sachverhalt betreffen, der sich vor dem
16. April 2026 ereignet hat, sowie sämtliche Dokumente/Daten, welche in sach-
lich-thematischer Hinsicht nicht untersuchungsrelevant sind;

b) sämtliche Dokumente/Daten (insbesondere Korrespondenz und Kommunika-
tion. E-Mails und Dokumente) mit Anwälten/Anwältinnen des Gesuchsgegners;

c) sämtliche Dokumente/Daten (insbesondere Korrespondenz und Kommunika-
tion), die dem Arztgeheimnis unterliegen;

d) sämtliche Dokumente/Daten (insbesondere Korrespondenz und Kommunikation
in Wort, Schrift, Sprachnachrichten sowie Bildern), welche die Privat- bzw. In-
timsphäre des Gesuchsgegners betreffen.

3. Über die Kosten des vorliegenden Siegelungsverfahrens sei im Rahmen des
Endentscheides zu befinden».

Der Gesuchsgegner beantragt sodann in prozessualer Hinsicht, dass eine voll-
ständige Fotodokumentation der versiegelten Asservate zu erstellen und dem
Gesuchsgegner Einsicht darin zu gewähren sei. Eventualiter sei der aktuelle Auf-
bewahrungsort mitzuteilen und es sei der Rechtsvertreterin zu gestatten, diese

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vor Ort einzusehen. Sodann sei dem Gesuchsgegner die Möglichkeit zur Stel-
lungnahme zu gewähren.

J. Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Replik vom 23. Juni 2026 die Abweisung
der Anträge des Gesuchgegners gemäss Ziffer 1 und 2 Buchstabe a und d der
Gesuchsantwort sowie die Abweisung der prozessualen Anträge. Im Übrigen hält
sie an den im Entsiegelungsgesuch vom 12. Mai 2026 gestellten Anträgen fest
(act. 13).

K. Der Gesuchsgegner hält in seiner Duplik vom 3. August 2026 an den in der
Gesuchsantwort vom 11. Juni 2026 gestellten Anträgen fest (act. 19), was der
Gesuchstellerin am 4. August 2026 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er-
forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von
Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist das Bundes-
gesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0)
anwendbar (Art. 134 Abs. 1 BGS). Verfolgende Behörde ist das Sekretariat der
ESBK, urteilende Behörde die ESBK (Art. 134 Abs. 2 BGS). Die Verfolgung und
die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen
obliegen den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 Satz 1 BGS; vgl. Art. 57 Abs. 1 SBG
betreffend anwendbares Verfahrensrecht und Zuständigkeiten vor dem 1. Ja-
nuar 2019).

1.2 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto-
ber 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder
sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22,
Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3,
Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit
das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen
der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteil
des Bundesgerichts 7B_845/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 2; TPF 2021 217
E. 1.2; 2020 96 E. 3.1.2 S. 104; 2017 107 E. 1.2). Insbesondere im Bereich der
Durchsuchung von Papieren gemäss Art. 50 VStrR und von Datenträgern (vgl.
hierzu BGE 148 IV 221 E. 2.1 S. 224; 108 IV 76 E. 1) bietet es sich grundsätzlich

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an, auf die Regeln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach
Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024
vom 16. September 2025 E. 3.2; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.1). Die
allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind
auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2 in
fine; TPF 2021 217 E. 1.2; 2020 96 E. 3.1.2).

2.
2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger durchsucht, so
ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegen-
heit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durch-
suchung Einsprache, so werden die Papiere oder elektronische Datenträger vor-
läufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR; Urteile des Bundesgerichts
1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019
E. 2.2). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist grundsätzlich der Inhaber
der Papiere/Datenträger legitimiert. Unter Inhaber wird diejenige natürliche
Person verstanden, welche die tatsächliche Verfügungsmacht bzw. den fakti-
schen Gewahrsam inne hat. Ausnahmsweise können nach der Praxis des
Bundesgerichts auch Personen diese Befugnis haben, die unabhängig der
Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des
Inhalts der Unterlagen aufweisen können. In Frage kommen dabei gesetzlich
vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das An-
walts- oder das ärztliche Patientengeheimnis. Diese Personen trifft allerdings die
prozessuale Obliegenheit, bereits in ihrem Siegelungsbegehren ausreichend zu
substanziieren, weshalb sie ausnahmsweise legitimiert sind, die Siegelung zu
verlangen. Falls Nichtinhaber dies prozessual versäumen, laufen sie Gefahr,
dass das Zwangsmassnahmengericht bzw. schon die Untersuchungsbehörde
das Siegelungsbegehren abschlägig behandelt und entsprechende Vorbringen –
mangels einzuleitendem gerichtlichem Entsiegelungsverfahren – nicht gehört
werden können (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024, in BGE 151 IV 30 nicht
publizierte E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_35/2024 vom 21. Mai 2024
E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 5.3; 7B_97/2022 vom 28. September
2023 E. 4.3; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4).

2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs
analog Art. 248 Abs. 3 StPO (bzw. aArt. 248 Abs. 2 StPO [AS 2010 1881, 1955])
ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen (BGE 139 IV 246 E. 3.2).
Die Frist von 20 Tagen für die Einreichung des Entsiegelungsgesuchs gemäss
Art. 248 Abs. 3 StPO findet im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung (Ur-
teile des Bundesgerichts 7B_949/2024 vom 16. September 2025 E. 5.3.3;
7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 5.2.2; 7B_973/2024 vom 16. Sep-
tember 2025 E. 3.3.3; jeweils mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts
1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2.2 und 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013

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E. 3.2; siehe hierzu auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2021.18A
vom 25. November 2025 E. 3.2.3 m.w.H.). Die betroffene Verwaltungsbehörde
hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot
ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurch-
suchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genü-
gend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom
8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei
Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen,
wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüg-
lich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einspra-
che erfolgten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.12 vom 18. August
2020 E. 2.2 m.w.H.). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsge-
bots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zwei-
einhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss
des Bundestrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).

2.3 Vorliegend stellte der Gesuchsgegner die Siegelungsbegehren am 16. und
17. April 2026 anlässlich der Hausdurchsuchung bzw. kurz danach und begrün-
dete diese mit Schreiben vom 17. April 2026 summarisch. Das am 12. Mai 2026
gestellte Entsieglungsgesuch der ESBK ist vor dem Hintergrund der dargelegten
Rechtsprechung rechtzeitig erfolgt. Gegenstand des Gesuchs bildet die Ent-
siegelung von 13 Mobiltelefonen, 3 Tablets, 3 PCs und 1 Videorekorder. Das
Mobiltelefon mit der Asservaten-Nr. U53962 trug der Gesuchsgegner anlässlich
der Hausdurchsuchung auf sich und jenes mit der Nr. U64684 befand sich zu
diesem Zeitpunkt im Fahrzeug des Vaters des Gesuchsgegners. Der Gesuchs-
gegner gab an, dass beide Mobiltelefone ihm gehören würden. Mit Bezug auf
diese beiden Mobiltelefone gilt der Gesuchsgegner somit ohne Weiteres als
deren Inhaber. Mit Bezug auf alle anderen vom Entsiegelungsgesuch erfassten
Gegenstände, welche sich in den Räumlichkeiten der «E.» befanden, macht der
Gesuchsgegner in seiner Gesuchsantwort geltend, ebenfalls deren Inhaber zu
sein (act. 11, S. 5). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass fünf Mobiltelefone der
Marke Redmi (U64678-U64682) je auf einem Spieltisch sichergestellt wurden.
Diese Telefone hatten die Applikation «C. – […]» geöffnet, wobei die Gesuchstel-
lerin davon ausgeht, dass mit dieser Applikation die Spieler an den einzelnen
Tischen erfasst worden seien. Weitere sechs Mobiltelefone (U64663, U64670-
U64674) befanden sich auf dem Bartresen oder in der Schublade des Bartre-
sens. Die drei Tablets und die drei PCs sowie der Videorecorder befanden sich
ebenfalls im Bereich des Bartresens oder in anderen Räumlichkeiten des Lokals.
Den Akten zufolge soll der Gesuchsgegner ein Mitarbeiter im Lokal «E.» sein und
am Abend der Hausdurchsuchung als verantwortliche Person für das Geldspiel
fungiert haben, während der Betreiber und «Besitzer» des Lokals, B., und die

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Patentinhaberin, F., nicht anwesend gewesen seien (vgl. Nachtragsrapport der
Kantonspolizei Zürich vom 8. Mai 2026 = act. 13.1). In seiner Eigenschaft als
Mitarbeiter im Lokal kommt dem Gesuchsgegner an diesen Gegenständen, die
offenkundig der Betriebsinfrastruktur dienten, keine Verfügungsmacht und somit
auch keine Inhaberschaft zu. Der Gesuchsgegner behauptet jedenfalls nicht,
Eigentümer dieser Gegenstände zu sein. Der Gesuchsgegner versäumt es auch
darzulegen, weshalb er ausnahmsweise berechtigt sein soll, mit Bezug auf diese
Gegenstände die Siegelung zu verlangen. In seinem schriftlichen Siegelungsan-
trag vom 17. April 2026 machte er pauschal geltend, die Gegenstände enthielten
Daten mit Anwaltskorrespondenz und aus seinem höchstpersönlichen Lebens-
bereich. Auch seine Rechtsvertreterin führte in der Gesuchsantwort lediglich aus,
die betreffenden Gegenstände enthielten Daten aus dem höchstpersönlichen
und privaten Bereich des Gesuchsgegners, namentlich private Korresponden-
zen, Kontaktdaten sowie weitere Inhalte, die der Privat- und Intimsphäre zuzu-
ordnen seien (act. 11, S. 13, Rz. 30). Dies genügt den Anforderungen an die
Substanziierung, weshalb der Gesuchsgegner legitimiert sein soll, die Siegelung
zu verlangen, nicht. Damit ist auf das Entsiegelungsgesuch, soweit es die Ge-
genstände mit den Asservaten-Nrn. U64659-U64663, U64665, U64670-U64675,
U64677-U64682 betrifft, nicht einzutreten.

3.
3.1 Der Gesuchsgegner stellt den prozessualen Antrag um Erstellung einer Foto-
dokumentation der Siegelung, um die korrekte Vornahme der Siegelung zu über-
prüfen. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner zu gestatten, die versiegelten
Asservate vor Ort einzusehen (act. 1, S. 7).

3.2 Vorliegend hat die ESBK dokumentiert, die Siegel an den Gegenständen mit den
Asservaten-Nrn. U53962 und U64684 angebracht zu haben (act. 1.6). Es ist kein
Grund erkennbar, warum die Asservate des Gesuchsgegners nicht lege artis
gesiegelt worden sein sollen, zumal die Untersuchungsbehörde Gefahr liefe,
dass die Beweise nicht verwertbar sind. Einen solchen Grund nennt auch der
Gesuchsgegner nicht. Er befürchtetet eine mangelhaft vorgenommene Siege-
lung vielmehr deshalb, weil das Bundesstrafgericht in seinem Beschluss
BB.2024.22 vom 21. Oktober 2025 festgestellt habe, die ESBK habe im dortigen
Verfahren keine Gewähr geboten, dass der Zugriff auf die Daten eines Mobil-
telefons ohne Brechen des Siegels verunmöglicht gewesen sei (act. 11, S. 9).
Wie die Gesuchstellerin zu Recht ausgeführt hat, begründen festgestellte Mängel
bei der Siegelung in einem anderen Verfahren weder eine Vermutung, die Sie-
gelung sei auch im vorliegenden Verfahren mangelhaft erfolgt noch eine gesetz-
liche Pflicht zur Erstellung einer Fotodokumentation. Von Strafbehörden wird im
Übrigen nicht stets generell und voraussetzungslos eine lückenlose «chain of
custody» verlangt und ein Misstrauen ist auch nicht a priori indiziert

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(GRAF/RÜTSCHE, Datensicherung von Mobiltelefonen und Tablets, SJZ 12/2025,
S. 604 ff., 614). So wird denn auch nach Auffassung der Beschwerdekammer
von den Untersuchungsbehörden im Normalfall nicht erwartet, dass sie die pro-
tokollarisch festgehaltene Siegelung noch durch eine Fotodokumentation zusätz-
lich belegen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2025.30 vom 21. Oktober
2025 E. 3.2). Dies hat auch im vorliegenden Fall zu gelten. Ebenso wenig besteht
ein grundsätzliches Recht, die versiegelten Asservate vor Ort einzusehen. Dies
gilt vorliegend umso mehr, als keine Anhaltspunkte dafür bestehen und auch
nicht geltend gemacht worden ist, dass die Siegelung der Mobiltelefone nicht
rechtskonform vorgenommen worden wäre. Die prozessualen Anträge sind damit
abzuweisen.

4. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer ist bei Entsiegelungsgesu-
chen in einem ersten Schritt die Rechtmässigkeit der Durchsuchung im Grund-
satz zu prüfen, und (bejahendenfalls) in einem zweiten Schritt, ob die Vorausset-
zungen für eine Entsiegelung erfüllt sind.

4.1 Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine in Art. 50 VStrR geregelte
Zwangsmassnahme. Als Zwangsmassnahme bedingt die Durchsuchung einen
hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Ihre Durchführung
hat sodann das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Gemäss Art. 50 Abs. 1
VStrR sind Papiere mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsu-
chen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzuneh-
men ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von
Bedeutung sind. Obschon Art. 50 VStrR nur die Durchsuchung von Papieren
ausdrücklich nennt, erfasst sie in analoger Anwendung von Art. 248 Abs. 1 StPO
auch die Sicherstellung anderer beweisgeeigneter Unterlagen wie Datenträger
und sonstiger Informatikmittel sowie Gegenstände (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.4; BGE 108 IV 76 E. 1, zum
Ganzen s. auch TPF 2007 96 E. 2).

4.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von
Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung
des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die
beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person
den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersu-
chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine
Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden
somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen
bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und
konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können

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BE.2026.9

(BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw.
zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisver-
fahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE
137 IV 122 E. 3.2; vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1).

4.3 Gemäss Art. 130 Abs. 1 BGS wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit
Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder
Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt
(lit. a). Spielbankenspiele sind Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl
Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklich-
keitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS).

4.4 Die Gesuchstellerin führt zum dringenden Tatverdacht zusammengefasst
Folgendes aus (act. 1, S. 4 ff.):

Ausgangspunkt der Untersuchung seien zwei voneinander unabhängige ano-
nyme Meldungen vom 3. Februar 2025 und 31. März 2025, wonach im Lokal «C.»
(bzw. «E.») an der Y.-Strasse in Z./ZH regelmässig um erhebliche Geldbeträge
gespielt werde. In der Meldung vom 3. Februar 2025 seien zwei Angestellte, «A.»
und «D.», erwähnt worden. Anlässlich des Zugriffs vom 16. April 2026 seien im
Lokal «E.» rund 60 Personen sowie insgesamt sechs Pokertische angetroffen
worden. Auf sämtlichen Tischen hätten Spielkarten und Spielchips gelegen;
zudem seien offensichtlich Pokerspiele in Gang gewesen. Im Hauptraum des
Lokals habe sich hinter einem Tresen ein Computerarbeitsplatz befunden, auf
welchem eine Administrationsseite der Plattform «[…]» geöffnet gewesen sei.
Gleichzeitig seien auf einem darüber angebrachten Bildschirm Wartelisten für
verschiedene Pokerspiele angezeigt worden. Auf dem Tresen hätten sich zudem
Spielerlisten, ein Dealer-Reglement, Aufnahmegesuche des Vereins «C.» sowie
Angaben zur Nutzung der Applikation «C. – […]» befunden. Der Gesuchsgegner
sei unmittelbar bei diesem administrativen Zentrum des Spielbetriebs angetroffen
worden. Er habe sich hinter dem Tresen beim Computerarbeitsplatz und dem
Bildschirm mit den Wartelisten befunden. Es habe der konkrete Verdacht bestan-
den, dass der Gesuchsgegner nicht lediglich als Gast anwesend gewesen sei,
sondern an der Organisation, Durchführung oder Zurverfügungstellung der mut-
masslichen Spielbankenspiele beteiligt gewesen sei. Der Gesuchsgegner habe
während des Zugriffs einen Telefonanruf von einer Person, namens G., erhalten,
gegen welche bereits ein Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit dem
ehemaligen Lokal «C.» an derselben Örtlichkeit geführt werde. Entsprechend sei
dem Gesuchsgegner anlässlich des Zugriffs vom 16. April 2026 vor Ort die Ein-
leitung eines Verwaltungsstrafverfahrens mündlich eröffnet worden. Hinzu
komme, dass beim Gesuchsgegner Bargeld in der Höhe von CHF 1'740.-- sowie
ein Schlüssel, der Zugang zu Kellerräumen ermöglicht habe, sichergestellt wor-
den seien. In den Kellerräumlichkeiten seien Bargeldbestände von insgesamt
CHF 43'400.-- sowie EUR 6'600.-- und diverse Spielchips aufgefunden worden.

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Damit liegen ohne Weiteres genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat
(Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) und eine Beteiligung des Gesuchsgegners an dieser
Tat vor. Der Einwand des Gesuchsgegners, die blosse Anwesenheit vor Ort
begründe keinen Tatverdacht, geht vor dem Hintergrund, dass bereits in der Mel-
dung vom 3. Februar 2025 von einem Angestellten namens A. die Rede war, sich
der Gesuchsgegner anlässlich der Hausdurchsuchung im administrativen Be-
reich des Lokals aufgehalten hat, den Anruf einer bereits in ein Verwaltungsstraf-
verfahren wegen Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 BGS involvierten Person
erhalten hat, den Schlüssel auf sich trug, der zum Keller führte, in welchem meh-
rere tausend Franken und Spielchips gefunden werden konnten, ins Leere.

5.
5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden
Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind
(Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im
Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter
Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegel-
ten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versie-
gelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (Urteil des Bundesge-
richts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1).
Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versie-
gelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben
ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die
ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafunter-
suchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr
umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil
des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt
in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).

5.2 Angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse besteht der Verdacht, dass der
Gesuchsgegner an der Durchführung, Organisation oder Zurverfügungstellung
von Spielbankenspielen ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligun-
gen beteiligt sein könnte. Die in den Mobiltelefonen des Gesuchsgegners befind-
lichen Informationen (Kontakte, Unterhaltungen etc.) könnten Aufschluss über
Einsätze, Gewinne, Anzahl der Spieler, Häufigkeit der Spiele, Rolle des Ge-
suchsgegners und allfällige Mittäter geben. Der Gesuchsgegner beschränkt sich
darauf, pauschal zu behaupten, seine Mobilgeräte U53962 und U64684 enthiel-
ten vollständig Daten aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich, welche in
keinem Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand stünden (act. 11, S. 15).
Dem ist zu entgegnen, dass auf dem Mobiltelefon des Gesuchsgegners mit der
Asservaten-Nr. U53962 während der Hausdurchsuchung ein Anruf von G. ein-
ging, gegen den ebenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Widerhandlung

12
BE.2026.9

gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS eröffnet ist. Es ist damit nicht auszuschliessen,
dass sich auf den Mobiltelefonen des Gesuchsgegners Kommunikationsdaten
sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Organisation und Durch-
führung des Spielbetriebs befinden.

6.
6.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum
gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit
grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1
VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheim-
nisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebam-
men und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden,
zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich
des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeits-
grundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung
von Papieren zu beachten ist.

6.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungs-
zwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siege-
lungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufe-
nen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren und diejenigen
Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterlie-
gen (zum Ganzen: BGE 137 IV 189 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts
7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April
2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom
10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; je mit Hinwei-
sen). Dies gilt auch, wenn das Anwaltsgeheimnis (Urteile des Bundesgerichts
1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3; 1B_472/2021 vom 21. Januar 2022
E. 6.6.2; 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.2) oder das Arztgeheimnis
(Urteil des Bundesgerichts 7B_875/2023 vom 14. Juni 2024 E. 3.3) als gesetzli-
ches Entsiegelungsgeheimnis angerufen wird.

6.3 Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden
Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus gesetz-
lichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafge-
richts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweis). Ein solches befindet
sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR. Demnach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus
dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden, sofern
dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor
schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang
nicht selbst beschuldigt ist. Diese Bestimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a

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und d StPO (siehe hierzu die Botschaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz
über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen
Berufsgeheimnis [nachfolgend «Botschaft»]; BBl 2011 8181, 8188). Geschützt
sind jedoch nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspe-
zifischen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selbst, der Klientschaft
oder Dritten erstellt wurden. Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören
– dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321
Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und
Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensverwal-
tung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufs-
verbandes, Mäkelei oder Inkassomandate (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601;
132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.; TPF 2015 121 E. 6.3.2; BBl 2011 8181, 8184).

6.4 Der Gesuchsgegner machte mit Schreiben vom 17. April 2026 nebst dem Schutz
der Privatsphäre das Anwaltsgeheimnis geltend, ohne es näher zu bezeichnen.
Im vorliegenden Verfahren gab er zwar die Namen der Anwälte an, mit welchen
er korrespondiere, aber er hat keine Dokumente und Dateien bezeichnet, welche
vom Anwaltsgeheimnis erfasst wären (act. 11, S. 11 f.). Zudem legte der Ge-
suchsgegner nicht dar, um welche Art des Klientenverhältnisses es sich dabei
gehandelt hat und weshalb es als berufsspezifische Anwaltstätigkeit zu qualifi-
zieren wäre. Überdies äussert sich der Gesuchsgegner weder zum Zeitraum der
allfälligen Korrespondenz mit den Rechtsanwälten noch nennt er den konkreten
Speicherort. Mit seinen lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen und der
Angabe der E-Mail-Adressen von Rechtsanwälten kommt der Gesuchsgegner
seiner Mitwirkungs- und Substantiierungsobliegenheit nicht nach. Das Gesagte
gilt sinngemäss in Bezug auf das neu im Entsiegelungsverfahren geltend
gemachte Arztgeheimnis (act. 11, S. 12 f.). Der Gesuchsgegner machte auch in
diesem Zusammenhang weder konkrete Angaben zur Art und zum Zeitraum der
angeblich betroffenen Korrespondenz mit den Ärzten und den Behandlungszeit-
punkt noch nennt er den konkreten Speicherort der Korrespondenz. Damit ist der
Gesuchsgegner seiner Mitwirkungs- und Substantiierungsobliegenheit auch
diesbezüglich nicht nachgekommen.

6.5 Der Gesuchsgegner macht sodann Inhalte, die der Privat- und Intimsphäre zuzu-
ordnen seien, geltend (act. 11, S. 13), ohne konkrete Ausführungen und ohne
dass er darlegt, inwiefern diese gegenüber dem Aufklärungsinteresse überwie-
gen. Er legt bloss dar, dass sich auf den Mobiltelefonen besonders schützens-
werte Inhalte befänden, namentlich intime Aufnahmen des Gesuchsgegners
sowie innige persönliche Nachrichten, Bilder und Aufnahmen mit Familienange-
hörigen, Freunden und intimen Kontakten. Seine lediglich allgemein gehaltenen
Ausführungen reichen für die Geltendmachung der Privatgeheimnisse nicht aus.

14
BE.2026.9

6.6 Soweit der Gesuchsgegner schliesslich moniert, auf den Geräten würden sich
Korrespondenzen mit dem Buchhalter, der Gemeinde, dem Steueramt, Banken
sowie persönlichen Beratern befinden, die offensichtlich in keinem Zusammen-
hang mit dem Verfahrensgegenstand stünden (act. 11, S. 13), ist Folgendes fest-
zuhalten: Es ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant
erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthal-
ten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erschei-
nen (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 498 und 513). Es liegt viel-
mehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen
und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge als für
die Untersuchung bedeutungslos erweisen, da eine vorausgehende detaillierte
Prüfung aller sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände durch das
Zwangsmassnahmengericht nicht praktikabel wäre. Die Strafverfolgungsbehörde
hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche
nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell
beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (Urteile des Bundes-
gerichts 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.3 zur Publikation bestimmt;
7B_1146/2024 vom 8. April 2025 E. 2.5). Die sichergestellten Mobiltelefone sind
für die Untersuchung nicht offensichtlich irrelevant, und es ist deshalb nicht zu
prüfen, ob sich auf den Geräten auch Daten befinden, die für das Verwaltungs-
strafverfahren irrelevant sein könnten. Es wird an der Gesuchstellerin sein, die
Sicherstellungen zu sichten und daraus das für die Strafuntersuchung Wesentli-
che zu beschlagnahmen.

7. Zusammenfassend ist auf das Entsiegelungsgesuch soweit es die Asservate
U64659-U64663, U64665, U64670-U64675, U64677-U64682 betrifft, nicht ein-
zutreten. Diese sind der ESBK zur Durchsuchung freizugeben.

Im Übrigen ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, und die Gesuchstellerin
ist zu ermächtigen, die am 16. April 2026 sichergestellten Mobiltelefone (Asser-
vate U53962 und U64684) zu entsiegeln und zu durchsuchen.

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BE.2026.9

8. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9),
d.h. in der Strafuntersuchung 521-2020/033 der ESBK. Die Gerichtsgebühr ist
auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1
StPO).

16
BE.2026.9

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der prozessuale Antrag auf Erstellung einer Fotodokumentation der versiegelten
Asservate und auf Einsicht vor Ort wird abgewiesen.

2. Auf das Entsiegelungsgesuch wird, soweit es die Asservate U64659-U64663,
U64665, U64670-U64675, U64677-U64682 betrifft, nicht eingetreten. Diese sind
der ESBK zur Durchsuchung freizugeben. Die ESBK ist ermächtigt, die Siegel zu
entfernen.

Im Übrigen wird das Entsiegelungsgesuch gutgeheissen, und die Gesuchstellerin
ist zu ermächtigen, die am 16. April 2026 sichergestellten Mobiltelefone (Asservate
U53962 und U64684) zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf
Fr. 2'000.-- festgesetzt.

Bellinzona, 14. September 2026

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern (521-
2020/0333)
- Rechtsanwältin Sonja Pflaum, Reinacherstrasse 14, 8032 Zürich

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Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und
100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer
Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte
abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter
oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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