Bundesgerichtsentscheid

unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung; Gegenstandslosigkeit

7B_545/2026Entscheid vom 03.07.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen vier Personen; die Staatsanwaltschaft nahm die Verfahren nicht an die Hand. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügungen erhob er beim Obergericht Beschwerde und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege, die abgewiesen wurde; stattdessen wurde je eine Sicherheitsleistung verlangt. Gegen diese Zwischenentscheide gelangte er mit vier Beschwerden ans Bundesgericht.

Erwägungen

Während des bundesgerichtlichen Verfahrens bezahlte der Beschwerdeführer die verlangten Sicherheitsleistungen fristgerecht, womit das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Zwischenentscheide entfiel. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid weiterhin thematisiert werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG). Im Rahmen der summarischen Beurteilung der Gegenstandslosigkeit wies es zudem darauf hin, dass die Beschwerden voraussichtlich unzulässig gewesen wären, weil sich der Beschwerdeführer mit der tragenden Begründung der Vorinstanz nach Art. 136 Abs. 1 StPO nicht auseinandergesetzt hatte.

Entscheid

Die vier Verfahren wurden vereinigt und die Beschwerden als gegenstandslos abgeschrieben. Materiell äusserte sich das Bundesgericht nicht zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

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