Ordonnance de non-entrée en matière; irrecevabilité du recours en matière pénale (qualité pour recourir)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Rekurrent A.________ legte Beschwerde gegen die Nichtbetretenserklärung der Genfer Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2025 wegen angeblicher Belästigung und Hausfriedensbruchs ein. Die Genfer Berufungskammer wies diese Beschwerde am 15. Dezember 2025 ab. A.________ focht diese Entscheidung mit einem Rechtsmittel ans Bundesgericht an.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die zivilrechtliche Beschwerdelegitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 LTF und stellte fest, dass der Rekurrent weder konkrete zivilrechtliche Schadenersatz- noch Genugtuungsansprüche dargelegt habe. Die behaupteten Delikte (Belästigung, Hausfriedensbruch) begründeten nicht ohne Weiteres solche Ansprüche. Auch seien keine formellen Verletzungen von Parteirechten gerügt worden, die eine eigene Beschwerdebefugnis begründen könnten.
Entscheid
Der Rekurs ist unzulässig.
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