Bundesgerichtsentscheid

Nichteintreten auf Einsprache; Nichteintreten

7B_558/2026Entscheid vom 22.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erhob gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. März 2026 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Streitgegenstand war ein kantonaler Entscheid betreffend Nichteintreten auf eine Einsprache. Das Obergericht leitete die Eingabe gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG an das Bundesgericht weiter.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die beschwerdeführende Partei nach Art. 62 Abs. 1 BGG einen Kostenvorschuss zu leisten hat. Nachdem der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der ersten Frist nicht bezahlt hatte, wurde ihm eine gesetzliche, nicht erstreckbare Nachfrist unter Androhung des Nichteintretens angesetzt. Wer in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht steht, muss nach Treu und Glauben dafür sorgen, dass behördliche Zustellungen entgegengenommen werden können; rechtsgültig zugestellte fristauslösende Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, war auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit blieb die angefochtene Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen

Verwandte Entscheide