Kostenerlass; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Streitgegenstand war der Erlass von Kosten. Das Bundesgericht forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf und setzte nach ausbleibender Zahlung eine nicht erstreckbare Nachfrist an.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer bezahlte den verlangten Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht. Obwohl er die letzte Verfügung nicht abholte, befand er sich aufgrund seiner Beschwerde in einem Prozessrechtsverhältnis und musste nach Treu und Glauben dafür sorgen, dass ihm verfahrensbezogene Zustellungen möglich sind. Die nicht abgeholte Sendung galt daher als rechtsgültig zugestellt; gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb eine materielle Prüfung des Begehrens um Kostenerlass aus.
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