Bundesgerichtsentscheid

Ordonnance de classement partiel (frais de procédure et indemnités); classement implicite découlant de l'ordonnance pénale (irrecevabilité du recours cantonal)

7B_566/2024Entscheid vom 20.07.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhielt als Geschäftsführer einer GmbH im März 2020 einen COVID-19-Kredit über 65'200 Franken. Nach einer Strafanzeige wegen unzulässiger Verwendung des Kredits eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren, stellte den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung bezüglich eines angeblich falschen Umsatzes später teilweise ein und bestrafte ihn separat wegen Veruntreuung. Streitig vor Bundesgericht waren die Kosten- und Entschädigungsfolgen des teilweisen formellen Klassierungsentscheids sowie die Frage, ob A.________ ein impliziter Klassierungsentscheid aus dem Strafbefehl anfechten könne.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass nach Art. 426 Abs. 2 StPO trotz Einstellung Kosten dem Beschuldigten auferlegt werden können, wenn er die Verfahrenseröffnung rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat; spiegelbildlich kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung nach Art. 429 StPO verweigert werden. A.________ hatte seine gesetzliche und vertragliche Auskunftspflicht im Zusammenhang mit dem COVID-19-Kredit verletzt, indem er trotz Aufforderungen keine Unterlagen zur Buchhaltung 2019 und zur Kreditverwendung einreichte; dieses Verhalten war kausal für die Strafanzeige und die Eröffnung des Strafverfahrens, auch wenn sich die Anzeige nicht ausdrücklich auf den falschen Umsatz bezog. Hinsichtlich eines allfälligen impliziten Klassierungsentscheids aus dem Strafbefehl fehlt dem Beschuldigten grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung eines ihn begünstigenden Klassierungsentscheids, namentlich nicht bloss, um eine formelle Feststellung seiner Unschuld oder eine zusätzliche Entschädigungsprüfung zu erlangen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Auferlegung der Verfahrenskosten für den formell eingestellten Verfahrensteil und die Verweigerung einer Entschädigung wurden bestätigt; ebenso blieb es bei der Unzulässigkeit der kantonalen Beschwerde gegen den behaupteten impliziten Klassierungsentscheid.

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