Bundesgerichtsentscheid

Ordonnance de non-entrée en matière

7B_567/2024Entscheid vom 22.04.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erstattete Strafanzeige wegen Betrugs, nachdem er 987 Franken für eine Nikon Z7 an C.________ überwiesen, aber weder Ware noch Kontakt erhalten hatte. Die Genfer Staatsanwaltschaft forderte Bankunterlagen an und stellte fest, dass das Konto auf C.________ in Vaud lief, ohne dass Täter sonst identifiziert werden konnten. Sie verweigerte den Eintritt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO und übertrug den Geldwäschereiteil an die Freiburger Behörde, was A.________ bis ans Bundesgericht anfocht.

Erwägungen

Art. 310 Abs. 1 StPO erfordert im Zweifel pro duriore, dass der Eintritt nur abgelehnt wird, wenn eindeutig keine strafbaren Tatsachen vorliegen oder Täter nicht identifiziert werden können. Die Möglichkeit, C.________ anzuhören, sowie eine Analyse der Kontobewegungen, die auf den Betrug und die Identität der Verantwortlichen hätten hinweisen können, blieb ungenutzt. Deshalb war die Nicht­ein­tritts­Verfügung unzulässig und das Verfahren hätte weitergeführt werden müssen.

Entscheid

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Nichteröffnung aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den Strafprozess eröffnet und C.________ anhört.

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