Ricusazione
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ SA erstattete 2019 Strafanzeige gegen mehrere Personen wegen Vermögens- und Urkundendelikten im Zusammenhang mit einer finanziellen Transaktion. Nachdem ein Nichtanhandnahmeentscheid und später ein Einstellungsentscheid aufgehoben worden waren und die kantonale Instanz wiederholt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt hatte, verlangte die Gesellschaft Ende 2025 den Ausstand der verfahrensleitenden Staatsanwältin wegen angeblicher Voreingenommenheit infolge fortgesetzter Untätigkeit. Die kantonale Beschwerdeinstanz wies das Ausstandsgesuch ab, worauf die Gesellschaft Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach Art. 56 lit. f StPO sowie Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für einen Ausstand konkrete objektive Umstände vorliegen muessen, die den Anschein der Befangenheit begründen; blosse subjektive Befürchtungen genügen nicht. Verfahrensfehler oder eine mangelhafte Verfahrensführung begründen grundsätzlich keinen Ausstandsgrund, sondern sind mit den vorgesehenen Rechtsmitteln anzufechten; nur besonders schwere oder wiederholte Pflichtverletzungen können ausnahmsweise den Anschein der Parteilichkeit erwecken. Die wiederholt festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots und die beanstandete Untätigkeit der Staatsanwältin liessen nach Auffassung des Gerichts für sich allein nicht objektiv auf Voreingenommenheit oder eine besondere Feindseligkeit gegenüber der Beschwerdeführerin schliessen. Weder einzeln noch in ihrer Gesamtschau erreichten die vorgebrachten Umstände die für eine Ausstandspflicht erforderliche Ausnahmeintensität, auch wenn das Bundesgericht die Staatsanwältin erneut zu unverzüglichem Handeln mahnte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Ausstand der Staatsanwältin im Strafverfahren wurde nicht angeordnet.
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