Bundesgerichtsentscheid

7B_568/2026, 7B_569/2026, 7B_620/2026 Rechtsverweigerung; Nichteintreten, 7B_621/2026, 7B_622/2026, 7B_623/2026, 7B_624/2026, 7B_625/2026, 7B_626/2026 Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

7B_568/2026Entscheid vom 29.07.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer focht beim Bundesgericht neun kantonale Nichteintretensentscheide an. Diese betrafen einerseits Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, die Kantonspolizei Zürich und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie anderseits Beschwerden gegen sechs Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland. Streitgegenstand vor Bundesgericht war ausschliesslich, ob auf diese Beschwerden eingetreten werden konnte.

Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren und hielt fest, dass nur die konkret angefochtenen kantonalen Verfügungen Verfahrensgegenstand bilden. Sämtliche Beschwerden waren offensichtlich verspätet, weil sie erst am 24. April 2026 eingereicht wurden, obwohl die 30-tägige Frist nach Art. 100 Abs. 1 BGG spätestens im Februar 2026 abgelaufen war. Zudem genügten die Eingaben den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht, da sie sich mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanzen nicht hinreichend auseinandersetzten. Hinsichtlich der Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen fehlte dem Beschwerdeführer überdies die Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil allfällige Ansprüche gegen kantonale Amtsstellen und deren Mitarbeitende öffentlich-rechtlicher Natur sind und keine Zivilansprüche im strafprozessualen Sinn darstellen.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf alle neun Beschwerden nicht ein. Damit wurden die angefochtenen kantonalen Nichteintretensentscheide bundesgerichtlich nicht materiell überprüft.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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