Nichtanhandnahme; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft St. Gallen verfügte am 4. Februar 2026 die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens. Gegen den kantonalen Nichteintretensbeschluss vom 7. Mai 2026 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe an das Bundesstrafgericht, das diese gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG an das Bundesgericht weiterleitete. Streitgegenstand war, ob auf die Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid einzutreten sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, die Eingabe erfülle die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer setze sich nicht mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern schildere bloss appellatorisch seine eigene Sicht. Auch selbstständig zulässige formelle Rügen im Sinne der Star-Praxis, die ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache geprüft werden könnten, wurden nicht erhoben. Daher war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der kantonale Nichteintretensbeschluss betreffend die Nichtanhandnahme bestehen.
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