Bundesgerichtsentscheid

Gemeinnützige Arbeit

7B_583/2026Entscheid vom 23.07.2026Straf- und MassnahmenvollzugOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde im Juni 2025 wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu 45 Tagen Freiheitsstrafe und einer Busse verurteilt. Sie beantragte anschliessend den Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit, wurde jedoch am Tag ihres Gesuchs erneut zu 15 Tagen unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Das Amt für Justizvollzug, das Departement des Innern und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn verweigerten die beantragte Vollzugsform.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass gemeinnützige Arbeit nach Art. 79a StGB nur bewilligt werden kann, wenn keine erhebliche Flucht- oder Rückfallgefahr besteht, wobei den kantonalen Vollzugsbehörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Die Rüge einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung zur Kooperationsfähigkeit ging ins Leere, weil die Vorinstanz die Verweigerung auf eine negative Legalprognose und nicht auf offene Bussen stützte. Angesichts von sechzehn Vorstrafen seit 2014, weiterer Delinquenz nach bedingter Entlassung, einschlägiger Rückfälle und bereits erfolglos gebliebener früherer Sanktionen durfte die Vorinstanz eine erhebliche Rückfallgefahr annehmen. Die geltend gemachte beanstandungsfreie gemeinnützige Arbeit seit November 2025, eine nur pauschal behauptete Psychotherapie und gesundheitliche Einwände vermochten diese Prognose nicht umzustossen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verweigerung des Strafvollzugs in Form gemeinnütziger Arbeit wurde bestätigt.

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